Rz. 10
Eine Qualifikation der Norm als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche hat keine praktische Bedeutung. Da die Norm systematisch zu den Anforderungen aus der Abgabenordnung hinzutritt und die Benennung von Angaben verlangt, die dann im nachfolgenden Schritt zur Abzugsentscheidung führen, ist die Vorschrift im Verfahrensrecht anzusiedeln.
1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 11
Der persönliche Anwendungsbereich der Norm bezieht sich auf die Antragstellung des Stpfl. Durch den Bezug auf § 160 AO ergibt sich die Möglichkeit, zur Definition auch auf andere Vorschriften der AO – da die AO zudem ein allgemeines verfahrensrechtliches Rahmengesetz bildet – abzustellen. Der Begriff des Stpfl. in § 16 AStG ist verfahrensrechtlich zu verstehen. Nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 AO ist Stpfl., wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. § 33 Abs. 2 AO grenzt zur Definition weiter negativ ab, indem bestimmt wird, dass nicht Stpfl. ist, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat. Die Definition des Stpfl. unterscheidet nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Personen.
Rz. 12
Die Definition des Stpfl. nach § 33 AO ist in Bezug auf § 16 AStG insoweit einzuschränken, als nur einen Abzug begehrende Stpfl. in den Anwendungsbereich der Mitwirkungspflicht fallen. Ein Abzugsbegehren stellt zuvorderst ein Steuerschuldner. Die Steuerschuldnerschaft wird durch die Einzelsteuergesetze bestimmt. Für die Mitwirkungspflicht aus § 16 AStG sind wegen des Abzugsbegehrens des Stpfl. insbesondere Einzelsteuergesetze relevant, für deren Anwendung die Höhe der Einkünfte von Bedeutung ist. Mangels Erhebung der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer ist der Hauptanwendungsbereich der Bereich der Ertragsteuern.
Rz. 13
Der Begriff des Stpfl. setzt voraus, dass dieser Träger von (steuerrechtlichen) Rechten und Pflichten ist, d. h. Steuerrechtsubjekt sein kann. Dies sind Einkommensteuer- und Körperschaftsteuersubjekte i. S. v. § 1 EStG bzw. § 1 KStG. Erfüllt eine Personengesellschaft und Mitunternehmerschaft (selbst) die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AO, womit insbesondere buchführungspflichtige Personengesellschaften oder solche Mitunternehmerschaften, die gewerbesteuer- oder umsatzsteuerpflichtig sind, fallen auch diese in den Anwendungsbereich von § 16 AStG.
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 14
Der sachliche Anwendungsbereich der Norm setzt keinen besonderen Bezug zu den §§ 7–15 AStG voraus, sondern ist allgemein bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland gegeben. Die Vorschrift ist eine allgemeine Anwendungsvorschrift für alle Steuerarten, wird demnach bei der Ertrag- und Erbschaftsbesteuerung gebraucht. Der unmittelbare Bezug auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer ergibt sich durch die Nennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben. In Fällen der Betroffenheit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergibt sich mittelbar über § 7 S. 1 GewStG auch eine Auswirkung auf die Gewerbesteuer. Ein Bezug zur (nicht erhobenen) Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer besteht mit der Nennung von Schulden und anderen Lasten. Sachverhalte, die eine Absetzung von Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Transaktionspartner und dem Stpfl. stehen und die Erbschaftsteuer betreffen, sind bisweilen nicht zur Kenntnis gelangt.
Rz. 15
Die praktische Relevanz des § 16 AStG findet sich u. a. im Vorfeld zur Überprüfung der Verrechnungspreise, der Aufdeckung von Beteiligungen i. S. d. §§ 5, 7–15 AStG, zur Anwendung des § 42 AO sowie bei der Bekämpfung des treaty-shopping, d. h. einer unberechtigten Inanspruchnahme von DBA, § 50d EStG.