2.1.1.2.1 Unter Berufung
Rz. 44
Berufen ist nicht in einem förmlichen Sinne zu verstehen. Gemeint ist der Sache nach ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen den Absetzungspositionen einerseits und der Geschäftsbeziehung andererseits. Sind die Aufwendungen durch die ausländischen Geschäftsbeziehungen nur mitveranlasst, so wirkt sich das Abzugsverbot des § 16 AStG auf den Teil der Ausgaben bzw. Schulden aus, der ohne die ausländischen Geschäftsbeziehungen nicht angefallen wäre. Es besteht das Erfordernis des Nachweises eines betrieblichen Zusammenhangs. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass die Ausgaben im Ausland getätigt oder die Schuld im Ausland vereinbart wurden oder entstanden sind. Die ausländische Person muss überdies nicht Zahlungsempfänger der Betriebsausgabe oder Gläubiger der Schuld sein. Zahlungsempfänger oder Gläubiger können ebenso im Inland ansässige Personen sein.
2.1.1.2.2 Geschäftsbeziehung
Rz. 45
Als Geschäftsbeziehung sind alle Vorgänge zwischen einem Unternehmen und seinen ausländischen Geschäftspartnern zu fassen, soweit sie nicht auf gesellschaftsrechtlichen oder privaten Beziehungen beruhen. Ein Gesellschaftsverhältnis ist keine geschäftliche Beziehung. Die Geschäftsbeziehung muss aufseiten des ausländischen Geschäftspartners nicht Teil eines Betriebes sein. Nach Auffassung der FinVerw gilt für die Bestimmung des Inhalts des Ausdrucks "Geschäftsbeziehung" in § 16 AStG die Ausführungen des § 1 Abs. 4 S. 1 Nur. 1, S. 2 AStG entsprechend, gem. BMF vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernr. 1, Tz. 878.
Rz. 46
Eine Geschäftsbeziehung kann nur zwischen Wirtschaftssubjekten mit unterschiedlichen Interessenlagen bestehen. Eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft stellt keine Geschäftsbeziehung dar. Im Unterschied zu § 1 Abs. 1 AStG genügt für den Tatbestand des § 16 AStG allerdings eine Geschäftsbeziehung im Allgemeinen. Das bedeutet, die Geschäftsbeziehung muss nicht zwischen dem Stpfl. und einer ihm nahestehenden Person bestehen oder zu einer Zwischengesellschaft. Unbeschadet der Tatsache, dass § 16 AStG tatbestandlich eine Geschäftsbeziehung voraussetzt, bezieht sich die Offenlegungsverpflichtung auf alle Beziehungen.
Rz. 47
Die Geschäftsbeziehung setzt ein Verhältnis zwischen mindestens 2 verschiedenen Personen voraus, sodass die Beziehung zwischen ausländischer Gesellschaft und inländischer Betriebstätte und inländischer Gesellschaft und ausländischer Betriebsstätte nicht erfasst sind. Zweifelhaft mag die Frage für Geschäftsbeziehungen zwischen einem Stpfl. und einer ausländischen Personengesellschaft sein, an der der Stpfl. beteiligt ist. Für diesen Fall ist zu beachten, dass § 16 AStG ein Betriebsausgaben- und Schuldabzugsverbot normiert und deshalb vor allem im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Im Ertragsteuerrecht gilt aber § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, weshalb die Personengesellschaft und die daran beteiligten Personen nicht als verschiedene Personen behandelt werden können. Der Ausdruck Geschäftsbeziehung darf sicherlich nicht auf vertragliche Vereinbarungen beschränkt werden. Er erfasst auch tatsächliche Beziehungen geschäftlicher Art (z. B. Schmiergeldzahlungen).
2.1.1.2.3 Ausländische Gesellschaft/Person/Personengesellschaft
Rz. 48
Die Geschäftsbeziehungen können zu einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um nahestehende Personen (z. B. i. S. d. § 1 Abs. 2 oder § 7 AStG) handelt. Eine ausländische Gesellschaft ist eine solche nach § 7 Abs. 1 AStG, ohne dass sie Zwischengesellschaft ist. Die Auslandseigenschaft knüpft an den Telos der Vorschrift einer Ermöglichung und Erleichterung von Präventivkontrollen an, d. h. mit der Auslandseigenschaft können deutsche Steuerbehörden hinreichenden Zugriff auf den Geschäftspartner nehmen, um den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären. Auf die Art der Beziehungen der ausländischen Person zum Stpfl., die Art seiner Tätigkeit oder die Angemessenheit der Zahlung kommt es nicht an.
Rz. 49
Der Ausdruck Person bezieht sich auf natürliche (§ 1 BGB) als und juristische Personen (§§ 21 ff. BGB), wobei juristische Personen wie Kapitalgesellschaft bereits vom Merkmal der ausländischen Gesellschaft abgedeckt sind. Eine natürliche Person ist im Ausland ansässig, wenn sie in diesem wegen Erfüllung der dort bestehenden Anknüpfungspunkte einer Art unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt. Eine Stiftung wäre eine juristische Person, ohne gleichzeitig (Kapital-)gesellschaft zu sein und damit unter die ausländische Gesellschaft...