Rz. 48
Die Geschäftsbeziehungen können zu einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um nahestehende Personen (z. B. i. S. d. § 1 Abs. 2 oder § 7 AStG) handelt. Eine ausländische Gesellschaft ist eine solche nach § 7 Abs. 1 AStG, ohne dass sie Zwischengesellschaft ist. Die Auslandseigenschaft knüpft an den Telos der Vorschrift einer Ermöglichung und Erleichterung von Präventivkontrollen an, d. h. mit der Auslandseigenschaft können deutsche Steuerbehörden hinreichenden Zugriff auf den Geschäftspartner nehmen, um den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären. Auf die Art der Beziehungen der ausländischen Person zum Stpfl., die Art seiner Tätigkeit oder die Angemessenheit der Zahlung kommt es nicht an.
Rz. 49
Der Ausdruck Person bezieht sich auf natürliche (§ 1 BGB) als und juristische Personen (§§ 21 ff. BGB), wobei juristische Personen wie Kapitalgesellschaft bereits vom Merkmal der ausländischen Gesellschaft abgedeckt sind. Eine natürliche Person ist im Ausland ansässig, wenn sie in diesem wegen Erfüllung der dort bestehenden Anknüpfungspunkte einer Art unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt. Eine Stiftung wäre eine juristische Person, ohne gleichzeitig (Kapital-)gesellschaft zu sein und damit unter die ausländische Gesellschaft zu fallen. Die Aufzählung der genannten Rechtsformen lässt auf eine beabsichtigte umfassende Erfassung schließen, lässt jedoch nicht genannte Geschäftsbeziehungen zu Sondervermögen und – abhängig von ihrer Ausgestaltung – Trusts außen vor, weil es sich bei diesen weder um Gesellschaften noch um Personen handelt.
Rz. 50
Personengesellschaften sind alle vertraglichen Zusammenschlüsse von mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, wobei es für den Begriff unwesentlich ist, ob die Personengesellschaft im Ausland eigene Rechtsfähigkeit genießt oder nicht bzw. ob sie zur Besteuerung wie eine Körperschaft optiert hat. Es ist eine Abgrenzung zwischen der Personengesellschaft und der Mitunternehmerschaft vorzunehmen, da § 16 AStG nicht die Besteuerung der hinter der Personengesellschaft stehenden Person zum Gegenstand hat. Die Geschäftsbeziehung kann sich nur die diejenigen beziehen, die im Geschäftsverkehr auftreten, was die Personengesellschaft und nicht die Mitunternehmerschaft ist. Ob eine Personengesellschaft eine ausländische ist, bestimmt sich nach analoger Anwendung der §§ 10, 11 AO nach deren Sitz und Geschäftsleitung. Soweit die Personengesellschaft hiernach einen inländischen Sitz aufweist, unterliegt sie in hinreichendem Umfang der Kontrolle und dem Zugriff der deutschen Steuerbehörden und zusätzliche Verfahrenshandlungen im Wege einer Offenlegungsobliegenheit müssen dieser nicht aufgebürdet werden.