Rz. 57
Der Stpfl. hat die Auskünfte für sich selbst zu erteilen. Das sind solche Auskünfte, die in Bezug auf die eigenen steuerlichen Angelegenheiten des Stpfl. zu erteilen sind, ihn sozusagen in eigener Sache betreffen. Auskünfte für sich selbst zu erteilen bedeutet auch, die im eigenen Wissen stehenden Informationen zu teilen. Inwiefern eine Beschaffung von darüberhinausgehenden Informationen notwendig ist, wird auf Rechtsfolgenseite zu klären sein. Es muss zur Tatbestandserfüllung eine zumindest potenziell eigene steuerliche Betroffenheit des jeweiligen Stpfl. bestehen, wozu auch gehören kann, dass er zur Klärung seiner (tatsächlichen) steuerlichen Betroffenheit mitwirken muss.
Rz. 58
Im Zusammenwirken mit anderen kann der Beteiligte solche Mitwirkungspflichten erfüllen, die erst durch Tätigwerden mehrerer bzw. aller Beteiligter ermittelt werden können. Dies sind Konstellationen, in denen der einzelne Stpfl. für sich allein weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, eine notwendige Auskunft zu erteilen, in denen die Auskunft aber erteilt werden könnte, wenn mehrere zusammenwirken. Steuerlich statuiert § 17 Abs. 1 AStG eine Pflichtengemeinschaft, welche der des § 34 Abs. 2 AO entspricht. Damit kann sich die FinBeh an jeden Beteiligten halten. Beim Zusammenwirken mit anderen hat der Stpfl. insbesondere alles zu tun, um durch Ausübung seiner Gesellschafterrechte oder seiner sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten von den Gesellschaften, deren Organen oder dritten Personen über den Sachverhalt Aufklärung zu erlangen. Sind mehrere beteiligt, so haben sie dabei zusammenzuwirken, vor allem indem sie ihre Stimmrechte zweckentsprechend ausüben.
Rz. 59
Wer die anderen Personen sind, durch die die Mitwirkungspflicht des Stpfl. durch Zusammenwirken erst erfüllt werden kann, wird durch die Vorschrift nicht näher vorgegeben. Diesen Personen kann eine Pflicht nicht mittelbar über den von § 17 Abs. 1 AStG genannten Steuerpflichten auferlegt werden, sondern es muss zu einem freiwilligen Zusammenwirken kommen oder die anderen Personen müssen ihrerseits einer gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung unterliegen. Fremde Dritte können dagegen nur unter den Voraussetzungen der §§ 93 ff., 200 AO als Auskunftspersonen herangezogen werden, ggf. unter Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe nach § 117 AO. Da die Nichtaufklärung und eine Schätzung zulasten des Stpfl. gehen, ist diesem zu raten, bei Geschäftsbeziehungen zu anderen unabhängigen Personen rechtzeitig Beweisvorsorge zu treffen, da Unterlagen im Nachgang zumeist schwer zu beschaffen sind.