Rz. 126
§ 2 AStG setzt eine intensive Verwurzelung des Wegzüglers mit dem Inland voraus. Diese drückt sich einerseits in der persönlichen Steuerpflicht vor dem Wegzug und andererseits in der Staatsangehörigkeit (s. Rz. 131ff.) aus. Konkret erfordert § 2 Abs. 1 S. 1 AStG eine insgesamt mindestens fünfjährige unbeschränkte Steuerpflicht in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Wegzug.
Rz. 127
Der Zehnjahreszeitraum vor dem Wegzug wird nicht nach Vz berechnet, sondern tagesgenau gem. § 108 AO i. V. m. §§ 187ff. BGB.
Da die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG am Tag der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts noch besteht,
markiert dieser Tag das von § 2 Abs. 1 S. 1 AStG in Bezug genommene "Ende" der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Zehnjahresfrist bezieht sich auf den Zeitraum "vor" diesem Ende, weshalb der Tag des Wegzugs nicht mitgerechnet wird.
Wird die unbeschränkte Steuerpflicht bei zwischenzeitlicher Rückkehr mehrfach hintereinander beendet, sind ausgehend von jedem Wegzugszeitpunkt die Zehnjahresfristen zu berechnen.
Rz. 128
Das Gesetz fordert eine "insgesamt" für mindestens 5 Jahre bestehende unbeschränkte Steuerpflicht. Besteht innerhalb des Zehnjahreszeitraums mehrfache unbeschränkte Steuerpflicht, so sind für Zwecke der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums die Zeiträume zusammenzurechnen.
Die natürliche Person A zieht am 31.12.2024 ins Ausland. Im Zehnjahreszeitraum vor ihrem Wegzug (31.12.2014 bis 30.12.2024) war A vom 1.5.2015 bis zum 31.10.2018 und vom 1.1.2023 bis zu ihrem Wegzug im Inland wohnhaft.
Die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht ist durch Addition der Zeiträume zu ermitteln. Im vorliegenden Fall bestand für 5,5 Jahre eine unbeschränkte Steuerpflicht, weshalb der Anwendungsbereich des § 2 AStG insoweit eröffnet ist.
Rz. 128
Maßgeblich ist nur eine unbeschränkte Steuerpflicht i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Zwar enthält das Gesetz hinsichtlich der fünfjährigen unbeschränkten Steuerpflicht keinen entsprechenden Verweis auf § 1 EStG. Dessen Maßgeblichkeit ergibt sich aber aus systematischen Erwägungen, weil der den § 2 AStG auslösende Wegzug durch Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG erfolgen muss (s. Rz. 120ff.).
Rz. 129-130
einstweilen frei