Rz. 186
Gem. § 2 Abs. 1 S. 3 AStG findet S. 1 – d. h. die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht – nur für Vz Anwendung, in denen die insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als EUR 16.500 betragen. Damit sollen Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des § 2 AStG ausgenommen werden.
Techisch handelt es sich bei der Ausnahmevorschrift um eine Freigrenze, weshalb bereits ein geringfügiges Überschreiten (ab EUR 16.501) zur vollen Erfassung der erweiterten Inlandseinkünfte im Rahmen des § 2 AStG führt.
Die Freigrenze ist personenbezogen, d. h. sie kann insb. nicht zwischen Ehegatten übertragen werden.
Rz. 187
§ 2 Abs. 1 S. 3 AStG stellt auf die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte "insgesamt" ab. Die Freigrenze ist demnach für die Summe der inländischen Einkünfte (§ 49 EStG) und der erweiterten Inlandseinkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 AStG) zu prüfen. Auch nach § 5 AStG zugerechnete Einkünfte zu einzubeziehen.
Rz. 188
Maßgeblich sind die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Im Wegzugsjahr sind nicht sämtliche in die Veranlagung nach § 2 Abs. 7 S. 3 EStG einzubeziehenden Einkünfte, sondern nur die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift zudem nur solche Einkünfte erfassen, die tatsächlich steuerpflichtig sind, weshalb steuerfreie Einkünfte nicht einbezogen werden.
Auf die Art der Besteuerung der Einkünfte (Steuerabzug oder Veranlagung) kommt es nicht an.
Die natürliche Person A erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG. A erzielt im Vz inländische Einkünfte i. S. v. § 49 EStG und Zusatzeinkünfte i. S. v. § 2 AStG in Höhe von insgesamt 30.000 Euro. Aufgrund eines DBA hat Deutschland jedoch nur für 15.000 Euro das Besteuerungsrecht.
Da der Betrag der insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte unter Berücksichtigung des DBA unterhalb der Freigrenze liegt, kommt § 2 Abs. 1 S. 1 AStG nicht zur Anwendung.
Rz. 189
Einkommensmindernde Umstände, die sich nicht auf Ebene der Ermittlung "Einkünfte" abspielen, sind für die Anwendung der Freigrenze irrelevant. Dies betrifft einerseits den interperiodischen Verlustabzug nach § 10d EStG, andererseits aber auch z. B. den SA-Abzug bei Arbeitnehmern (§ 50 Abs. 1 S. 5 EStG).
Rz. 190
Rechtsfolge des Einhaltens der Freigrenze ist die Nicht-Anwendung des S. 1 – d. h. der Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht um die erweiterten Inlandseinkünfte – für den jeweiligen Vz. Als Konsequenz dessen werden auch die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 5 AStG – der auf die Anwendung des Abs. 1 abstellt – nicht gezogen.
Rz. 191-199
einstweilen frei