Rz. 290
Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG liegt ein wesentliches wirtschaftliches Inlandsinteresse in Abhängig von den Einkünften des Steuerpflichtigen vor. Ein wesentliches wirtschaftliches Inlandsinteresse wird begründet, wenn die nicht-ausländischen Einkünfte eine relative oder absolute Grenze überschreiten. Dies ist nicht stichtagsbezogen, sondern muss zeitraumbezogen für den Vz geprüft werden. Daher lässt sich die Erfüllung dieses Kriteriums teilweise erst nach Ablauf des Vz feststellen.
Rz. 291
Einkünfte sind solche i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG. Die im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG maßgeblichen nicht-ausländischen Einkünfte sind nicht gleichzusetzen mit den im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtigen Einkünfte. Vielmehr setzen sich die nicht-ausländischen Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG einerseits aus den von § 2 Abs. 1 S. 1 AStG erfassten Zusatzeinkünften (d. h. den weder in- noch ausländischen Einkünften, s. den Katalog in Rz. 152ff.) und andererseits nur aus solchen inländischen Einkünften, die nicht zugleich ausländisch i. S. v. § 34d EStG sind, zusammen. Entgegen der Auffassung der Verwaltung, können Einkünfte, die sowohl als inländische als auch als ausländische Einkünfte qualifiziert werden, folglich keine wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen begründen. Dadurch mag zwar ein systematischer Widerspruch zu § 2 Abs. 1 AStG entstehen, der Wortlaut in § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG scheidet aber sämtliche ausländischen Einkünfte unmissverständlich aus. Sollte sich der BFH zugunsten der Verwaltungsauffassung geäußert haben, so war dies jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Die beschränkt steuerpflichtige natürliche Person A erzielt Zinseinkünfte aus einer Darlehensforderungen gegenüber dem Steuerausländer B. Die Darlehensforderung ist durch eine inländische Immobilie besichert.
Es handelt sich bei den Darlehenszinsen – aufgrund des ausländischen Schuldners – um ausländische Einkünfte i. S. v. § 34d Nr. 6 EStG. Es handelt sich zwar gleichzeitig – aufgrund der Sicherung durch inländischen Grundbesitz – um inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG. Aufgrund der Einordnung als ausländische Einkünfte können die Zinseinkünfte für Zwecke des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG nicht berücksichtigt werden.
Rz. 292
Die Einkünfte sind nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Dabei sind steuerfreie Einkünfte nicht anzusetzen. Da § § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG sich allein auf die Einordnung der Einkünfte nach nationalem Recht bezieht, bleiben Befreiungen nach DBA ohne Bedeutung. Negative Einkünfte sind mit positiven Einkünften des Vz auszugleichen. Dies ist sachgerecht, denn Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG ist es, das wesentliche Inlandsinteresse auf Basis der Verteilung der Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen auf das In- und Ausland zu bestimmen. Ein Verlustabzug nach § 10d EStG hat aber für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte keine Bedeutung. Die so ermittelten ausländischen und nicht ausländischen Einkünfte sind für die Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen heranzuziehen. Die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist erfüllt, wenn der Betrag der nicht-ausländischen Einkünfte im Vz 62.000 EUR übersteigt. Im Rahmen der relativen Wesentlichkeitsgrenze sind die nicht-ausländischen Einkünfte ins Verhältnis zu den gesamten Einkünften zu setzen. Übersteigt der Anteil der nicht-ausländischen Einkünfte 30 %, ist ein wesentliches wirtschaftliches Inlandsinteresse gegeben.
Rz. 293-294
einstweilen frei