Rz. 60
Der Einkünftebezieher muss unbeschränkt steuerpflichtig sein, d. h. es muss entweder eine natürliche Person (§ 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 oder 9 AO) oder ein Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG (i. V. m. § 10 oder 11 AO) vorliegen. Auf die Höhe der Beteiligung an einer die Betriebsstätte vermittelnden Personengesellschaft kommt es nicht an. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob eine Ansässigkeit im Inland (bei doppelt unbeschränkter Steuerpflicht der natürlichen Person oder der Körperschaft) vorliegt.
Rz. 61
X ist im In- und DBA-Ausland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die DBA-Ansässigkeit ist im Ausland gegeben. X betreibt einen Gewerbebetrieb im Ausland und die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AStG liegen vor.
Rz. 62
Abkommensrechtlich steht ausschließlich dem Ausland das Besteuerungsrecht zu, da das Unternehmen (X) dort ansässig ist und in Deutschland keine Betriebsstätte existiert. Ungeachtet dessen erfolgt nach § 20 Abs. 2. S. 1 Halbs. 1 AStG die Besteuerung im Inland, da § 20 Abs. 1 AStG insoweit den Abkommensschutz versagt. Ob es sich bei § 20 Abs. 1 AStG um eine deklaratorische oder konstitutive Norm handelt, spielt insoweit keine Rolle (vgl. Rz. 6). Auch hier stellt sich – wie im Fall der Rz. 48 – das Problem der Doppelbesteuerung. Das Ausland wird grundsätzlich keine Anrechnung vornehmen, weil abkommensrechtlich dessen alleiniges Besteuerungsrecht besteht. Auch erscheint fraglich, ob in solchen Fallkonstellationen tatsächlich von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen ist, gleichwohl ist der Vorwurf in der Welt. Sähe das innerstaatliche deutsche Recht eine Exkulpationsmöglichkeit vor und gelänge es dem Stpfl. nicht, diesen zu führen, dann wäre in EU-Konstellationen eine Doppelbesteuerung hinzunehmen. Da dieser aber weder vorgesehen – noch in EU-Konstellationen zwingend geboten – ist, (s. Rz. 14) kann eine sachgemäße Lösung nur in der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer bestehen: Lässt der Gesetzgeber den Nachweis der Substanz und damit die Widerlegung des Missbrauchsvorwurfes nicht zu, kann dies dem Stpfl. nicht zum Nachteil gereicht werden, mit anderen Worten: Die Weigerung des Gesetzgebers den Substanznachweis zuzulassen, schlägt vorliegend zum Vorteil des Stpfl. um. Eine Anrechnung ist möglich, denn wenn DBA-rechtlich kein Besteuerungsrecht besteht, Deutschland sich mit § 20 Abs. 2 S 1 Halbs. 1 AStG darüber hinwegsetzt, dann muss es auch die EU-Vorgabe der Vermeidung der Doppelbesteuerung akzeptieren und somit die Anrechnung gewähren. Dieser Ansatz stellt keinen Wertungswiderspruch zu der Rz. 47 dar, da dort die Möglichkeit des Substanznachweises eingeräumt und im EU-Fall nicht erfolgreich geführt werden konnte.
Rz. 63
Im Fall einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft spielt es keine Rolle, in welcher Höhe ggf. die Mitglieder (Gesellschafter, Genossen, Träger) hieran beteiligt sind.