Rz. 92
Erweitertes Inlandsvermögen i. S. d. § 4 AStG ist nur solches Vermögen, das zu Erträgen führt, die bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären. Infolge des Abstellens auf "Teile des Erwerbs" ist für jeden Vermögensgegenstand, der nicht bereits zum Inlandsvermögen gehört und deshalb regulär beschränkt steuerpflichtig ist, separat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AStG vorliegen und damit erweitertes Inlandsvermögen gegeben ist.
Rz. 93
Der Gesetzeswortlaut knüpft zunächst an "Erträge" an. Dieser Begriff umfasst sowohl laufende Erträge als auch Veräußerungserlöse. Für Zwecke der Anwendung der Norm sind keine tatsächlichen Erträge erforderlich, sondern es ist eine hypothetische Betrachtung anzustellen, wie etwaige Erträge zu qualifizieren wären. Sofern aus Vermögen nur Aufwendungen oder Verluste erzielt werden, liegen zwar keine "Erträge" vor, es kann aber gleichwohl das Vorliegen ausländischer "Einkünfte" geprüft werden.
Rz. 94
Konsequenz dieser hypothetischen Betrachtung ist es nach hier vertretener Auffassung auch, bei Realisierung unterschiedlicher Arten von Erträgen sämtliche Ertragsarten der Prüfung zu unterziehen. Relevant ist dies insbesondere im Hinblick auf laufende Erträge und Veräußerungserlöse. Nur wenn keine hypothetisch denkbare Art von Erträgen zu ausländischen Einkünften führt, ist erweitertes Inlandsvermögen gegeben. Die hypothetische Betrachtung darf aber nicht so weit gehen, jede denkbare Konstellation, in der aus einem Vermögensgegenstand unter gewissen Voraussetzungen ausländische Einkünfte erzielt werden könnten, ausreichen zu lassen. Vielmehr muss der hypothetische Ertrag – so er denn erzielt wird – zwingend zu ausländischen Einkünften führen.
Der Stpfl. hält in seinem steuerlichen Privatvermögen eine unverzinsliche Forderung. Schuldner ist eine im Inland ansässige Person. Ferner hat der Stpfl. eine ausländische Immobilie, die nicht vermietet wird.
Aus der Forderung werden keine laufenden Erträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Selbst wenn dies der Fall wäre, handelte es sich infolge des inländischen Schuldners nicht um ausländische Einkünfte. Der Stpfl. könnte die Forderung veräußern, wobei als Erwerber ein Inländer oder ein Ausländer infrage kämen. Die hypothetische Betrachtung darf nicht soweit gehen, die theoretische Möglichkeit der Veräußerung an einen Steuerausländer für das Vorliegen ausländischer Einkünfte ausreichen zu lassen. Im Ergebnis handelt es sich bei der Forderung um erweitertes Inlandsvermögen.
Aus der Immobilie werden ebenfalls keine laufenden Erträge i. S. v. § 21 EStG erzielt. Wäre dies aber bei hypothetischer Betrachtung der Fall, würde es sich um ausländische Einkünfte i. S. v. § 34d Nr. 7 EStG handeln. Folglich handelt es sich bei der Immobilie nicht um erweitertes Inlandsvermögen.
Rz. 95
Damit das den Ertrag generierende Vermögen als erweitertes Inlandsvermögen qualifiziert, dürfen die Erträge nicht zu den ausländischen Einkünften i. S. d. § 34d EStG führen. Der maßgebliche Auslandsnexus ist abschließend in § 34d EStG definiert. Es besteht insoweit ein Gleichlauf mit § 2 AStG, weshalb auf die dortige Kommentierung verwiesen wird (§ 2 AStG Rz. 155ff.).
Rz. 96
Im Rahmen der Prüfung, ob ausländische Einkünfte gegeben sind, soll eine unbeschränkte Steuerpflicht unterstellt werden. Dies soll dem Umstand des auf unbeschränkt Stpfl. beschränkten persönlichen Anwendungsbereichs der §§ 34c, 34d EStG Rechnung tragen.
Rz. 97
einstweilen frei