Rz. 90
Die Haftung betrifft nur das Vermögen, das den nach Abs. 1 zuzurechnenden Einkünfte zugrunde liegt. Da gem. § 5 Abs. 1 AStG Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet werden, kann nur solches Vermögen der ausländischen Gesellschaft von der Haftung erfasst sein, das zum Zeitpunkt der Einkünfteerzielung in deren Eigentum stand. Wurden Einkünfte von mehreren ausländischen Gesellschaften zugerechnet, ist das Vermögen je Gesellschaft getrennt zu betrachten (s. Rz. 87).
Rz. 91
Es ist nicht geklärt, wann Vermögen bestimmten Einkünften "zugrunde liegt". Nach dem für Abgrenzungsfragen im deutschen Steuerrecht maßgeblichen Veranlassungsprinzip, muss m. E. entscheidend sein, ob das Vermögen das "auslösende Moment" der Einkünfte ist, wobei diese Voraussetzung nicht i. S. v. Exklusivität (die Einkünfte stammen nur aus dem Vermögen), sondern i. S. v. Verursachung (ohne Vermögen auch keine Einkünfte) verstanden werden sollte. Dies dürfte der im Schrifttum geäußerten Forderung nach einem "unmittelbaren Dienen" bzw. einer "engen wirtschaftlichen Beziehung" entsprechen.
Rz. 92
Unterschiedliche Auffassungen bestehen im Hinblick auf die Frage einer nur anteiligen Zurechnung, wenn der Stpfl. i. S. d. § 2 AStG nicht alleine an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Eine Auffassung im Schrifttum geht in diesem Fall von einer "anteiligen" Haftung des Vermögens entsprechend der Zurechnungsquote aus.
Diese Ansicht kann indes nicht überzeugen. Die anteilige Zurechnung von Einkünften ergibt aus dem in § 5 Abs. 1 S. 1 AStG enthaltenen Verweis auf § 7 AStG, wo eine Zurechnung entsprechend der Beteiligungsquote explizit geregelt ist (§ 7 Abs. 1 S. 3 AStG). Für eine nur anteilige Berücksichtigung des Vermögens fehlt indes – anders als z. B. in § 2 Abs. 4 AStG – eine Rechtsgrundlage. Für eine vollumfängliche Haftung des Vermögens sprechen im Wesentlichen 2 Argumente: Einerseits liegt das Vermögen in Gänze und nicht nur teilweise den – von der Gesellschaft erzielten – Einkünften zugrunde. Andererseits ist eine quotale Vollstreckung in Vermögensteile auch kaum vorstellbar.
Im Ergebnis ist somit die Haftung nicht nur auf den Teil des relevanten Vermögens der ausländischen Gesellschaft begrenzt, der der Beteiligungsquote des Stpfl. entspricht.
Rz. 93
Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Haftung trägt das FA
, wobei den Stpfl. – nicht aber die ausländische Gesellschaft als Haftungsschuldner – infolge des Auslandsbezugs erhöhte Mitwirkungspflichten treffen. Zu diesen darzulegenden Voraussetzungen gehört auch und insbesondere der für das "Zugrundeliegen" erforderliche Zusammenhang.
Rz. 94
einstweilen frei