Rz. 175
Auf Rechtsfolgenebene stellt sich die Frage, ob auf die Wegzugssteuer etwaige ausländische Steuern angerechnet werden können. Dies betrifft den Fall, in dem vor dem Wegzug nur ein beschränktes deutsches Besteuerungsrecht besteht, Deutschland im Rahmen des Wegzugs gemäß § 6 AStG besteuert und in der Folge im Ausland eine tatsächliche Veräußerung besteuert wird. Dies muss unter den Voraussetzungen des jeweiligen DBA bzw. des § 34c Abs. 1 EStG möglich sein.
Eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person i. S. v. § 6 Abs. 2 AStG hält sämtliche Anteile an einer spanischen Kapitalgesellschaft, deren Aktivvermögen zu mehr als der Hälfte aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen besteht. Die natürliche Person verwirklicht einen Wegzug i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nach Spanien. Im Anschluss an den Wegzug, allerdings noch im Wegzugsjahr, veräußert die natürliche Person die Anteile an einen fremden Dritten und zahlt auf den Veräußerungsgewinn in Spanien eine Gewinnsteuer.
Im Rahmen des Wegzugs wird ein Vermögenszuwachs realisiert, der gem. § 3 Nr. 40 Buchst. c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG zu 60 % steuerpflichtig ist. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 AStG wird die Veräußerung auf den Tag der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht fingiert. Zu diesem Zeitpunkt war Deutschland noch Ansässigkeitsstaat i. S. d. DBA-Spanien. Gem. Art. 22 Abs. 2 Buchts. b i. V. m. Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien rechnet Deutschland als Ansässigkeitsstaat eine spanische Steuer aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft an.
Rz. 176
Fraglich ist, ob eine Anrechnung auch infrage kommt, wenn – was in der Praxis häufiger vorkommt – eine Veräußerung erst in einem späteren Vz stattfindet. Auch insoweit sind das DBA bzw. § 34c Abs. 1 EStG zu beachten. Gemäß Rechtsprechung des BFH zum DBA-Schweiz sollen auf die deutsche Steuer ausländische Steuer auch dann angerechnet werden können, wenn sie für Zeiträume erhoben werden, die vom deutschen Vz abweichen.
Dies entspricht auch der Auffassung der Verwaltung zu § 34c Abs. 1 S. 5 EStG, der gem. § 34c Abs. 6 S. 2 EStG auch im Abkommenskontext gilt. Folglich wäre eine Anrechnung der ausländischen Steuer auch bei einer erst später erfolgenden Veräußerung möglich. Für eine solche Rechtsanwendung sprechen schon unionsrechtliche Erwägungen. Die Entstehung der ausländischen Steuer, die auf die im Wegzugsjahr bezogenen ausländischen Einkünfte entfällt, wäre insoweit rückwirkendes Ereignis i. S. v. 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Rz. 177
einstweilen frei