2.3.2.2.1 Entfallen der Wegzugssteuer
Rz. 243
Rechtsfolge des § 6 Abs. 3 S. 1 AStG ist das Entfallen der Wegzugssteuer. Die Wegzugssteuer entfällt mit Rückwirkung.
Die rechtzeitige Rückkehr stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.
Der Steuerpflichtige wird im Ergebnis so gestellt, als sei er nie weggezogen.
Rz. 244
Das Entfallen der Wegzugssteuer dem Grunde nach ist von dem Entfallen der Höhe nach zu differenzieren. Einschränkungen bezüglich des Umfangs der entfallenden Wegzugssteuer ergeben sich aus den sog. Ausschlussgründen des § 6 Abs. 3 S. 1 AStG (s. dazu noch im Einzelnen Rz. 256 ff.). Soweit Ausschlussgründe vorliegen, wird die Wegzugssteuer "festgeschrieben" und kann nicht mehr entfallen.
Rz. 245
Eine bereits entrichtete Wegzugssteuer ist – soweit keine Festschreibunng erfolgt ist – zu erstatten. Korrespondierend zur Erstattung reduzieren sich die fiktiven Anschaffungskosten der Anteile nach § 6 Abs. 1 S. 3 AStG (s. dazu Rz. 191). Der zu erstattende Betrag nach Maßgabe des § 233a Abs. 2 AO zu verzinsen. Der Verzinsung des Erstattungsbetrags steht § 6 Abs. 4 S. 4 AStG, wonach eine Verzinsung der Jahresraten ausgeschlossen ist, nicht entgegen.
Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Verzinsung nach § 233a AO, Liquiditätsvorteile des Stpfl. abzuschöpfen. Im Rahmen der Wegzugssteuer wird ein Veräußerungsgewinn ohne Liquiditätszufluss besteuert. Die Einräumung der Ratenzahlung stellt eine Abmilderung der Liquiditätsnachteile aus der Besteuerung von sog. "dry income" dar; ein durch Zinsen abzuschöpfender Liquiditätsvorteil entsteht dem Stpfl. dagegen nicht. Andererseits sind aber bei temporärer Entrichtung einer später entfallenden Wegzugssteuer dem Stpfl. durch die Entrichtung der Wegzugssteuer Liquiditätsnachteile entstanden, die durch Erstattungszinsen zu kompensieren sind. Da der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Vz der Rückkehr beginnt und gleichzeitig das Entfallen der Wegzugssteuer nach § 6 Abs. 3 AStG von Amts wegen umzusetzen ist, dürfte der Verzinsung wenig praktische Bedeutung zukommen.
Rz. 246
Kommt es zu einer Rückkehr des Stpfl., bevor die Wegzugssteuer festgesetzt worden ist, so sind die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 AStG im Rahmen der Steuerfestsetzung zu ziehen.
Rz. 247
einstweilen frei
2.3.2.2.2 Möglichkeit einer Abstandnahme von der Ratenzahlung
Rz. 248
Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 f. AStG kann die Ratenstundung in Fällen der – von vornherein beabsichtigten – Rückkehr auf Antrag des Steuerpflichtigen in eine echte Stundung ohne Erhebung von Raten gewandelt werden. Für Einzelheiten wird auf die Kommentierung in den Rz. 411 ff. verwiesen.
Rz. 249
einstweilen frei
2.3.2.2.3 Verstrickung der Anteile im Inland
Rz. 250
Bei Rückkehr des Stpfl. und Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts stellt sich die Frage, mit welchem Wert die Anteile im Inland verstrickt werden. Soweit die Wegzugssteuer mit Rückwirkung entfällt und folglich erstattet wird, wird die Aufstockung der Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 S. 3 AStG rückgängig gemacht (s. Rz. 191). Es gelten dann grundsätzlich die historischen Anschaffungskosten der Anteile, ggf. erhöht um den Teil der Wegzugssteuer der nicht entfällt und bereits entrichtet wurde (§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG). Eine Aufstockung der Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 S. 3 EStG bei Zuzug ist gem. § 17 Abs. 2 S. 4 EStG explizit ausgeschlossen. Daraus kann sich eine Doppelbesteuerung ergeben, wenn das Ausland bei Rückkehr eine Wegzugsbesteuerung durchführt.
Rz. 251
Eine faktische Verstrickung der Anteile im Inland zu einem höheren Wert kann sich aus einer DBA-Wegzugsklausel ergeben. Da DBA gegenüber den Vorschriften des EStG oder AStG vorgehen (§ 2 Abs. 1 AO), sind entsprechende Wegzugsklauseln vorrangig zu beachten. Eine demnach resultierende Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts "der Höhe nach", stellt keinen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AStG dar (s. Rz. 295 f.).
Die natürliche Person X ist i. R.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG im Jahr 2023 in die Niederlande verzogen. Im Jahr 2025 begründet X sowohl die unbeschränkte Steuerpflicht als auch die abkommensrechtliche Ansässigkeit wieder in Deutschland. Es kommt zum Entfallen der Wegzugssteuer nach § 6 Abs. 3 AStG.
Bei Wegzug aus den Niederlanden soll die dortige Wegzugsbesteuerung greifen (s. dazu Gude/Tompkins, IStR 2021, 18 ff.). Der in den Niederlanden besteuerte Vermögenszuwachs darf gem. Art. 13 Abs. 6 S. 2 DBA-Niederlande nicht erneut in Deutschland besteuert werden.
Rz. 252
Der Versuch, eine Verstrickung der Anteile zum gemeinen Wert durch vor der Rück...