Rz. 452
Die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG ist jährlich bis zum 31. Juli zu erstatten. Keine Aussage enthält das Gesetz dazu, wann die Mitteilung erstmals vorzunehmen ist. Streng genommen könnte dies in dem auf den Wegzug folgenden Kalenderjahr sein. Dies würde einerseits dazu führen, die Mitteilung ggf. noch vor Abgabe der ersten Steuererklärung vornehmen zu müssen. Andererseits bestünden drastische Risiken für Fälle "übersehener Wegzüge" i. S.V. § 6 AStG, bei denen auch die Mitteilungspflicht zunächst übersehen wird. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer Verletzung der Mitteilungspflicht (s. Rz. 376 ff.), ist der Verwaltungsansatz, wonach die Mitteilungspflicht erstmals in dem Jahr besteht, das auf die Abgabe der Steuererklärung folgt, zu begrüßen. Angesichts des unbestimmten Gesetzeswortlauts sind Stpfl. gut beraten, die Mitteilung vorsichtshalber bereits ab dem auf den Wegzug folgenden Jahr zu erstatten.
Rz. 453
Die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG ist formgebunden. Die angeordnete Form ändert sich mit Wirkung ab dem Vz 2025. Folgendes ist zu beachten:
- Bis einschließlich Vz 2024 schreibt das Gesetz Schriftform vor. Anders als die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG ist die jährliche Mitteilung nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen oder zu unterschreiben. Die Verwendung des amtlichen Vordrucks "ASt Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG – Teil A" ist möglich.
- Ab dem Vz 2025 hat die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.
Rz. 454
Gegenstand der jährlichen Mitteilung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 AStG ist die "aktuelle Anschrift" des Stpfl. Anders als in der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 7 Satz 4 AStG a. F. wird nicht auf die Anschrift zu einem bestimmten Datum (31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres) abgestellt. Dies kann insofern Fragen aufwerfen, als die Mitteilung "bis zum 31. Juli", nicht aber "am" oder "zum 31. Juli" erfolgen muss. Die Anschrift muss im Mitteilungszeitpunkt "aktuell" sein, kann folglich aber bereits am 31. Juli des jeweiligen Jahres überholt sein.
Rz. 455
Eine "Anschrift" setzt eine Adresse voraus, unter der der Stpfl. postalisch zu erreichen ist. Ein Postfach soll nicht genügen. Eine Anschrift besteht stets am Wohnsitz des Stpfl., setzt einen solchen aber nicht zwingend voraus. Das Gesetz geht erkennbar vom Vorliegen nur einer Anschrift aus ("seine Anschrift"). Liegen mehrere Anschriften vor, insbesondere weil mehrere Wohnsitze bestehen, soll ein Wahlrecht für den Stpfl. bestehen. Für das Vorliegen eines solchen Wahlrechts spricht die – gegenüber der früheren Gesetzeslage – fehlende Differenzierung zwischen EU/EWR-Wohnsitzen und Drittstaaten-Wohnsitzes im Kontext der Wegzugsbesteuerung. Angesichts der drastischen Konsequenzen eines Verstoßes gegen die jährliche Mitteilungspflicht (s. Rz. 376 ff.) sind Stpfl. aber gut beraten, im Zweifel die Anschrift am Hauptwohnsitz anzugeben.
Rz. 456
Neben der Angabe der aktuellen Anschrift ist Gegenstand der Mitteilung zugleich eine Bestätigung über die weiterhin unverändert bestehende Zurechnung der Anteile. Um einen Abgleich mit den im Wegzugszeitpunkt bestehenden Verhältnissen zu erlauben, ist neben der genauen Bezeichnung der Gesellschaft und der Bestätigung der Zurechnung letztere auch im Umfang (Beteiligungsquote) anzugeben.
Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, wie die Bestätigung der Anteilszurechnung konkret zu erfolgen hat. Wenngleich im Zweifel eine Erklärung des Stpfl. ausreichen sollte, wird es sich in der Praxis anbieten, Gesellschafterlisten oder vergleichbare Dokumente beizufügen. Die Anteilszurechnung ist grundsätzlich für die mitteilungspflichtige Person, also den Stpfl. oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, zu bestätigen. In Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG ist die Anteilszurechnung für den Rechtsnachfolger (z. B. einen Beschenkten) zu bestätigen. Da in den letztgenannten Fällen Nachweisverpflichteter und Anteilsinhaber auseinanderfallen, können sich praktische Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Mitteilungspflicht ergeben.
Rz. 457
Erstatter der Mitteilung sind ebenso wie in § 6 Abs. 5 S. 1 AStG der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger (s. Rz. 441).
Rz. 458
einstweilen frei