Rz. 338
Für den Umfang der auf den unbeschränkt Stpfl. entfallenden Einkünfte ist bezüglich der Rechtsfolge vorrangig auf die Beteiligung am Nennkapital abzustellen (sog. "Hinzurechnungsquote"). Hilfsweise ist auf die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft abzustellen, wenn für die Gewinnbeteiligung die Kapitalbeteiligung nicht maßgeblich ist oder die Gesellschaft kein Nennkapital hat (§ 7 Abs. 1 S. 3 AStG).
Rz. 339
Dogmatisch hat eine strenge Trennung zwischen der Hinzurechnungsquote (Rechtsfolge) einerseits und der Beherrschungsquote (Tatbestandsvoraussetzung) andererseits zu erfolgen. Die Hinzurechnungsquote und Beherrschungsquote können voneinander abweichen. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass eine Beherrschung z. B. über Stimmrechte erfolgen kann (§ 7 Abs. 2, 1. Var. AStG), wohingegen die Stimmrechte keine Beteiligung am Nennkapital vermitteln und mithin rechtsfolgenseitig keine Hinzurechnung von Einkünften nach sich ziehen (siehe hierzu das Beispiel unter § 7 Abs. 1 S. 3 AStG). Die Beteiligung (bzw. Anteile) am Nennkapital ist sowohl im Rahmen der Beherrschung nach § 7 Abs. 2 AStG (Tatbestandsvoraussetzung) als auch im Rahmen der Rechtsfolge (§ 7 Abs. 1 S. 1 AStG) von Relevanz. Nennkapital wird in § 7 AStG nicht definiert. Insoweit kann auf die Kommentarliteratur zu § 7 Abs. 1 S. 1 AStG a. F. (vor ATAD-UmsG) abgestellt werden. Die Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft ist gesellschaftsrechtlich zu verstehen. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG verwendet den Begriff der "Beteiligung am Nennkapital", wohingegen § 7 Abs. 2 S. 1 AStG von "Anteile am Nennkapital" spricht. Die Begriffe sind nicht deckungsgleich. Unterschiede können sich z. B. ergeben, wenn die GmbH Anteile einzieht, ohne das Stammkapital herabzusetzen.
Rz. 340
Rechtsfolgenseitig regelt § 10 Abs. 2 S. 1 AStG, dass der Hinzurechnungsbetrag in dem Zeitpunkt als zugeflossen gilt, in dem das maßgebliche Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet. Die ATAD nimmt in Art. 8 Abs. 4 ATAD nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Einbeziehung Stellung. Demnach werden die Einkünfte in den Steuerzeitraum des Stpfl. einbezogen, in dem das Steuerjahr des Unternehmens, d. h. der ausländischen Zwischengesellschaft, endet. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 S. 1 AStG entsprechend umgesetzt.
Rz. 341–345
einstweilen frei