Beispiel
A, B und C sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, einander nicht nach § 7 Absatz 3 AStG nahestehende Personen. A ist mit 51 %, B mit 25 % und C mit 24 % als Gesellschafter am Kapital der Personengesellschaft beteiligt. Die Personengesellschaft hält 100 % der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft (ForCo).
Auffassung der Verwaltung:
A beherrscht die Zwischengesellschaft bereits deshalb, weil ihm mittelbar über die Personengesellschaft 51 % und damit mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft (ForCo) zuzurechnen sind (vgl. § 7 Absatz 2 AStG). Die Hinzurechnungsquote beträgt 51 %.
B beherrscht die Zwischengesellschaft ebenfalls. Zusammen mit der Personengesellschaft als eine ihm nahestehende Person (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 2 AStG i. V. m. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AStG) sind B unmittelbar 100 % und damit mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft zuzurechnen (vgl. § 7 Absatz 2 AStG). Die Hinzurechnungsquote beträgt – entsprechend der mittelbaren Beteiligung des B – 25 %.
Auch C beherrscht die Zwischengesellschaft. Zwar ist die Personengesellschaft keine dem C nach § 7 Absatz 3 AStG nahestehende Person. Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 AStG wird jedoch widerlegbar unterstellt, dass A, B und C als unmittelbare Gesellschafter einer Personengesellschaft, die an der Zwischengesellschaft unmittelbar beteiligt ist, in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken.
Vorbehaltlich einer Widerlegung gelten A und B daher nach § 7 Absatz 4 Satz 1 AStG als dem C nahestehende Personen. Zusammen mit A und B sind C mittelbar 100 % und damit mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft zuzurechnen (vgl. § 7 Absatz 2 AStG). Die Hinzurechnungsquote beträgt – entsprechend der mittelbaren Beteiligung des C – 24 %.
Eigene Auffassung:
Zutreffend ist, dass A die ForCo alleine beherrscht, da ihm mittelbar über die Personengesellschaft 51 % mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital der ForCo zuzurechnen sind.
B beherrscht die ForCo jedoch nicht gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 AStG i. V. m. § 1 Abs. 2 AStG. Entsprechend der Ausführungen unter 2.5.3. erfolgt bei ausschließlichen Beteiligungen "über" nahestehende Personen (hier die Personengesellschaft) nur eine anteilige Durchrechnung und keine vollumfängliche Zurechnung des Beherrschungskriteriums. B ist zu 25 % mittelbar am Nennkapital der ForCo beteiligt. Eine Beherrschung des B kann sich vorliegend nur durch abegestimmtes Verhalten i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 ergeben.
C beherrscht die ForCo nicht gem. § 7 Abs. 3 AStG. C wird gem. § 7 Abs. 4 S. 2 AStG widerlegbar unterstellt, dass er durch abgestimmtes Verhalten mit A und B zusammenwirkt. C werden die Beherrschungsmerkmale des A und B zugerechnet. Unter Berücksichtigung der Beteiligungen am Nennkapital des A und des B beherrscht der C im Wege des Zusammenwirkens durch abgestimmtes Verhalten die ForCo (100 % Beteiligung am Nennkapital, d. h. alleine 24 % sowie Zurechnung der Beteiligung des A 51 % und des B 25 %).