Rz. 210
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG liegen im Fall der Dienstleistungserbringung ebenfalls keine aktiven Einkünfte vor (Ausnahme), soweit "die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Stpfl. oder einer solchen nahestehenden Person erbringt". Dies gilt wiederum – insoweit gleichlaufend mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG und anders als in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG – nicht (Rückausnahme), wenn die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Stpfl. oder einer solchen nahestehenden Person ausübt. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG betrifft folglich Fälle des Dienstleistungsbezugs durch eine schädliche Person. Zweck der Norm ist es, konzerninterne Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG auszunehmen.
Rz. 211
Der schädliche Personenkreis im Kontext des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG entspricht dem in § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG, weshalb insoweit auf die Rz. 178f. verwiesen wird. Eine Abweichung ergibt sich nach der Rechtsprechung des BFH aber insoweit, als die Steuerpflicht der nahestehenden Person im Inland nur dem Grunde nach, nicht aber konkret im Hinblick auf die bezogene Dienstleistung bestehen muss.
Rz. 212
Die Ausnahme des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG ist erfüllt, wenn die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einer Person des schädlichen Personenkreises erbringt. Die Person muss somit Empfänger der Dienstleistung sein. Empfänger einer Dienstleistung ist die Person, in deren Interesse die Dienstleistung erbracht wird. Der Erbringenstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Stpfl. i. S. v. § 7 AStG oder die nahestehende Person den Auftrag zur Erbringung der Dienstleistung gibt, diese aber an einer anderen Person erbracht wird. Der Ort der Leistungserbringung ist ohne Bedeutung.
Rz. 213
Dies erste Voraussetzung der Rückausnahme ist das Unterhalten eines für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetriebs unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG muss der qualifizierte Geschäftsbetrieb nicht "kaufmännisch" eingerichtet sein. Materielle Unterschiede ergeben sich daraus aber nicht. Im Übrigen besteht Gleichlauf mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG, weshalb für Einzelheiten auf die Rz. 186 verwiesen wird.
Rz. 214
Für Zwecke der Bestimmung, ob eine schädliche Mitwirkung vorliegt, gelten die gleichen Grundsätze wie in § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG. Insoweit wird auf die Kommentierung in Rz. 187 verwiesen.
Rz. 215
Der Stpfl. muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückausnahme nachweisen. Hierfür wird er "geeignete Unterlagen" vorzulegen haben. Für Einzelheiten s. Rz. 188.
Rz. 216–219
einstweilen frei