Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Dr. Chantal Naumann
Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 existierte in § 7 Abs. 2 EStG die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven AfA mit einem festen Prozentsatz von 25 % des Buchwerts, maximal jedoch in Höhe des 2,5-Fachen der zu dieser Zeit geltenden AfA pro Jahr. Diese galt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 liegt. Zudem musste das Wirtschaftsgut gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG i. V.m. § 7a Abs. 8 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Durch die Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens führte die degressive AfA lediglich zu einem temporären Effekt, der sich ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren (lineare AfA: 20 %; degressive AfA: 25 %) für den Steuerpflichtigen günstig auswirken kann.
Rückwirkend zum 1.1.2021 wurde im Wege eines BMF-Schreibens eine unbefristete Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eingeführt, nach der solchen Wirtschaftsgütern für steuerliche Zwecke eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann (Wahlrecht). Bei dieser Sofortabschreibung handelt es sich um ein steuerliches Abschreibungswahlrecht, welches die Finanzverwaltung durch BMF-Schreiben eingeführt hat. Handelsrechtlich ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr regelmäßig nicht zulässig. Eine Sofortabschreibung ist hier nur zulässig, sofern es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Anwendung fand diese Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 endeten, wobei dies auch für solche Wirtschaftsgüter galt, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und denen eine andere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das bedeutete, dass zum 1.1.2021 bestehende Restbuchwerte für digitale Wirtschaftsgüter aus Anschaffungen vor dem 31.12.2020 im Jahr 2021 voll abgeschrieben werden konnten.
Im Zuge des am 27.3.2024 verkündeten Wachstumschancengesetzes wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 liegen, wieder eingeführt. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen, vgl. Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 108.