Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig, die tatsächlich angefallen sind und im Bezug zu Corona-bedingt abgesagten Veranstaltungen stehen. .

Näheres zur Kalkulation und der Beantragung erläutert Anhang 1 zu diesen FAQ.

Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 können alternativ auch in der Überbrückungshilfe III Plus angesetzt werden. Anträge auf Erstattung dieser Kosten für denselben Zeitraum sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nicht zulässig. Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale ist bei Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 Prozent ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen[1] erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme förderfähig, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist; die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.

Wer folglich 80 Prozent des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt, erhält 80 Prozent der Anschubhilfe (d.h. 80 Prozent von 20 Prozent der Lohnsumme des Referenzmonats).

[1] Einschließlich unter anderem Konzerten, Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder Theateraufführungen sowie eng an diese Veranstaltungen gebundene Dienstleistungen (u.a. Tontechnik, Bühnenbau).

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