Im BMF-Schreiben gibt es keinen Hinweis darauf, wie laufende Verluste zu behandeln sind. Durch das Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften sind laufende Verluste der optierenden Gesellschaft grundsätzlich ohne steuerliche Auswirkung auf die Gesellschafter. Wenn Verluste auf einem Eigenkapitalkonto (z.B. Verlustvortragskonto) verbucht werden, hat dies m.E. daher keine Einlage des Gesellschafters zur Folge. Eine "umgekehrte" Anwendung des § 1a Abs. 3 S. 5 KStG im Sinne einer Einlagefiktion gibt schon der Wortlaut der Norm nicht her. Sollte der Gesellschafter später (z.B. bei Liquidation der optierenden Gesellschaft während der Optionsbesteuerung) tatsächlich Verluste der optierenden Gesellschaft (Personengesellschaft) ausgleichen (müssen)[15], sind diese Aufwendungen beim Gesellschafter m.E. als nachträgliche AK der Anteile nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG bzw. § 6 Abs. 6 S. 2 EStG zu behandeln.[16]

[15] Z.B. als Gesellschafter einer OHG oder PartG.
[16] Dagegen a.A. Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 1a KStG Rz. 102 (Dez. 2021): Wenn laufende Verluste dem Eigenkapitalkonto des Gesellschafters belastet werden, sind diese schon sofort als Einlage zu behandeln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge