Die jüngere Rechtsprechung des BFH hat Klarheit bei den Anwendungsfragen im Zusammenhang mit den Begriffen der "unverzüglichen Selbstnutzung" des Familienheims sowie die Aufgabe der Selbstnutzung aus "zwingenden Gründen" nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG geschaffen. Die Steuerbefreiungen für das erbschaftsteuerliche Familienheim sind dennoch weiterhin an strenge Anforderungen geknüpft, so dass die "Spielregeln" der Rechtsprechung zwingend zu beachten sind. Bei Einhaltung der im vorliegenden Beitrag erarbeiteten Praxishinweise wird es der Finanzverwaltung bzw. den FG aus der Erfahrung der letzten höchstrichterlichen Entscheidungen schwerfallen, die begehrte Steuerbefreiung zu versagen.

Service: Grosse, ErbStB 2021, 127; Bruschke, ErbStB 2020, 203; Paus, ErbStB 2016, 189; Steiner, ErbStB 2010, 179 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem ErbStB: Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle online bis zum 31.12.2023 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao.

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