Endgültiges Feststehen der Uneinbringlichkeit: Der Verlust wird bei § 20 EStG realisiert, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen können. Es muss also feststehen, dass keine Rückzahlung mehr stattfinden wird.[24]Beachten Sie: Steuerliche Auswirkungen hat der Darlehensverlust aber nur, wenn der Steuerpflichtige für die den nicht werthaltigen Teil der Forderung AK getragen hat.[25]
Sicht des Gläubigers der Kapitalerträge: Für die Frage der Beurteilung des Zahlungsausfalls ist auf die Sicht des Gläubigers der Kapitalerträge abzustellen. Nicht ausreichend für die Berücksichtigung bei § 20 EStG ist
- der Eintritt der Krise bei der GmbH oder
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens[26]
Ausreichend ist hingegen:
- die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) oder
- die Anzeige der Masseunzulänglichkeit[27]
Zeitpunkt bei Forderungsverzicht: Der Verzicht auf eine werthaltige Darlehensforderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt zu einem Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Die Freiwilligkeit des Verzichts steht einer Verlustberücksichtigung nicht entgegen.[28] Denn § 20 EStG unterscheidet nicht danach, ob der Verlust zwangsläufig eintritt oder willentlich herbeigeführt wird.[29]Beachten Sie: Auch hier muss der Steuerpflichtige AK für die Forderung getragen haben. Der Verlust ist in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Verzicht erklärt wurde.[30]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen