Endgültiges Feststehen der Uneinbringlichkeit: Der Verlust wird bei § 20 EStG realisiert, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen können. Es muss also feststehen, dass keine Rückzahlung mehr stattfinden wird.[24]Beachten Sie: Steuerliche Auswirkungen hat der Darlehensverlust aber nur, wenn der Steuerpflichtige für die den nicht werthaltigen Teil der Forderung AK getragen hat.[25]

Sicht des Gläubigers der Kapitalerträge: Für die Frage der Beurteilung des Zahlungsausfalls ist auf die Sicht des Gläubigers der Kapitalerträge abzustellen. Nicht ausreichend für die Berücksichtigung bei § 20 EStG ist

  • der Eintritt der Krise bei der GmbH oder
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens[26]

Ausreichend ist hingegen:

  • die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) oder
  • die Anzeige der Masseunzulänglichkeit[27]

Zeitpunkt bei Forderungsverzicht: Der Verzicht auf eine werthaltige Darlehensforderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt zu einem Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Die Freiwilligkeit des Verzichts steht einer Verlustberücksichtigung nicht entgegen.[28] Denn § 20 EStG unterscheidet nicht danach, ob der Verlust zwangsläufig eintritt oder willentlich herbeigeführt wird.[29]Beachten Sie: Auch hier muss der Steuerpflichtige AK für die Forderung getragen haben. Der Verlust ist in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Verzicht erklärt wurde.[30]

[24] Tz. 24 des Schreibens des BMF v. 7.6.2022 – IV C 6 - S 2244/20/10001:001 – DOK 2022/0474692, GmbH-StB 2022, 244 (Trossen); Tz. 60 des Schreibens des BMF v. 19.5.2022 – IV C 1 - S 2252/19/10003:009 – DOK 2022/0457871, BStBl. I 2022, 742 = EStB 2022, 257 (Apitz) sowie BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, FR 2018, 1062 = EStB 2018, 47 (Weiss).
[25] Vgl. BFH v. 6.8.2019 – VIII R 18/16, GmbHR 2021, 111 = GmbH-StB 2020, 6 (Schwetlik).
[28] Tz. 25 des Schreibens des BMF v. 7.6.2022 – IV C 6 - S 2244/20/10001:001 – DOK 2022/0474692, GmbH-StB 2022, 244 (Trossen); BFH v. 6.8.2019 – VIII R 18/16, GmbHR 2021, 111 = GmbH-StB 2020, 6 (Schwetlik).
[29] Vgl. Ott, StuB 2022, 561 (566).
[30] Tz. 61 des Schreibens des BMF v. 19.5.2022 – IV C 1 - S 2252/19/10003:009 – DOK 2022/0457871, BStBl. I 2022, 742 = EStB 2022, 257 (Apitz).

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