1. Beendigung von Optionsgeschäften (Rz. 14)
Optionen erlöschen
- mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall,
- durch Ausübung der Option oder
- an der EUREX auch durch sog. Glattstellung.
Optionen können grundsätzlich auch auf Dritte übertragen werden. Entgegen den bisherigen Ausführungen wurde durch die Finanzverwaltung nun geregelt, dass es dem Anleger an der EUREX, anders als bei außerbörslichen Optionsgeschäften und bei Optionsscheinen, nur sehr eingeschränkt und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums möglich ist, die erworbene Option auf einen Dritten zu übertragen.
2. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Verkaufsoption (Rz. 33)
Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Anschaffungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn es sich dabei um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG handelt. Bei einer späteren Veräußerung wird die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu versteuern ist, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt. Neu in das Anwendungsschreiben aufgenommen wurde die Regelung, dass beim Abschluss eines Glattstellungsgeschäfts durch den Stillhalter, die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG eingestellt werden. Gleiches gilt, wenn die im Zusammenhang mit erhaltenen Prämien angefallenen Nebenkosten die vereinnahmten Stillhalterprämien mindern, da es insoweit unerheblich ist, ob die Nebenkosten im Zeitpunkt der Glattstellung oder der Vereinnahmung angefallen sind.
Beraterhinweis Die Anpassung der Ausführungen in Rz. 33 erfolgte in Anlehnung an die Ausführungen in Rz. 25 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Stillhalters bei einer Kaufoption.
3. Als Festgeschäft ausgestaltete Termingeschäfte (Futures und Forwards) (Rz. 36)
Futures und Forwards stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (z.B. Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Mit dem Begriff Futures werden die an einer amtlichen Terminbörse (z.B. EUREX) gehandelten, standardisierten Festgeschäfte, mit dem Begriff Forwards die außerbörslich gehandelten, individuell gestalteten Festgeschäfte bezeichnet. Bei physisch nicht lieferbaren Basiswerten (z.B. Aktienindex) wandelt sich die Verpflichtung auf Lieferung oder Abnahme in einen Barausgleich i.H.d. Differenz zwischen Kaufpreis des Kontrakts und dem Wert des Basisobjekts bei Fälligkeit des Kontrakts.
Wird bei Fälligkeit eines Future-Kontrakts ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG.
Bei der Glattstellung eines Future-Kontrakts liegt ein Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG vor. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen.
Beraterhinweis Wird durch Glattstellung oder Zahlung eines Differenzausgleichs durch einen der Beteiligten eines Future-Kontrakts ein Verlust erzielt, so ist ab VZ 2021 die Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.
Wird der Basiswert geliefert, sind die auf den Future-Kontrakt geleisteten Zahlungen sowie die Nebenkosten des Future-Kontrakts beim Käufer Anschaffungskosten des Basiswerts. Die Lieferung des Basiswertes fällt nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Veräußert der Käufer den Basiswert, liegt bei ihm ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG vor, wenn dieser ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG darstellt. Auch bei den Kapitalmarkt-Futures kann es zur Lieferung kommen. Bei den an der EUREX z.B. auch gehandelten Kapitalmarkt-Futures kauft oder verkauft der Anleger z.B. fiktive Schuldverschreibungen mit verschiedener Laufzeit, die jeweils mit einer Verzinsung ausgestattet sind. Dabei sind die tatsächlich gelieferten mit den fiktiven Schuldverschreibungen des Future-Kontrakts als wirtschaftlich identisch anzusehen.
Beraterhinweis Werden durch die Lieferung des Basiswertes Verluste erzielt, so unterliegen diese Verluste nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.
4. Kauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Rechtsstellung des Optionsinhabers) (Rz. 43)
Bei Zinsbegrenzungsvereinbarungen handelt es sich um Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG. Aufgrund der ab VZ 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen vom Anleger geleistete Ausgleichszahlungen durch die auszahlenden Stellen nicht mehr im allgemeinen Verlusttopf berücksichtigt werden. Das BMF-Schreiben wurde in Rz. 43 um einen entspr. Hinweis ergänzt.
5. Zinsswaps und andere Swapgeschäfte (Rz. 47)
Bei Zinsswaps und anderen Swapgeschäften handelt es sich um Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a EStG. Aufgrund der ab VZ 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen vom Anleger geleistete Ausgleichszahlungen, Up-Front und Balloon-Payments sowie Transaktionskosten durch die auszahlenden Stellen nicht mehr im allgemeinen Verlusttopf berüc...