Hinweise zu wichtigen Änderungen und Entwicklungen

[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*]

Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Abgeltungsteuer herausgegeben. Seit der letzten Veröffentlichung im Januar 2016 haben sich zahlreiche Änderungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen, der Rspr. sowie einer zum Teil geänderten Auffassung der Verwaltung ergeben, welche in die Neufassung des BMF-Schreibens v. 19.5.2022 (BMF v. 19.5.2022 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :009; BStBl. I 2022, 742) eingeflossen sind. Die erneute Veröffentlichung einer Neufassung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer ist Zeugnis der Schnelllebigkeit des Rechtsgebietes zur Besteuerung von Kapitaleinkünften, insb. der Rspr. des BFH. Der zweiteilige Beitrag gibt einen Überblick über das Anwendungsschreiben mit seinen mehr als 300 Randziffern und geht unter Angabe der jeweiligen Rz. des BMF-Schreibens auf wichtige Änderungen und weitere ausgewählte Aspekte ein.

Inhaltsübersicht

  I. Neues Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer (Teil I)
  II. Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und Abgrenzungsfragen (Teil I)
  III. Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) (Teil I)
  IV. Begriff der Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG (Teil I)
  V. Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto (Teil I)
  VI. Kapitalmaßnahmen i.S.d. § 20 Abs. 4a EStG (Teil I)
  VII. Verluste (§ 20 Abs. 6 EStG) (Teil I)
  VIII. Private Veräußerungsgeschäfte – Abgrenzungsfragen zu Fremdwährungsgeschäften (Teil II)
  IX. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d EStG (Teil II)
  X. Umsetzung des Steuerabzugsverfahrens auf Ebene der auszahlenden Stellen (Teil II)
[*] Der Autor ist in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

I. Neues Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer

1. Allgemeines

Im Schreiben des BMF v. 19.5.2022 hat die Verwaltung umfassend zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Stellung genommen. Die Neufassung des Anwendungsschreibens umfasst die seit Januar 2016 eingetretenen Rechtsentwicklungen und beinhaltet auch die zwischenzeitlich ergangenen Änderungsschreiben des BMF.

Im Einzelnen wurden nach dem BMF-Schreiben v. 18.1.2016 (BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, BStBl. I 2016, 85) folgende BMF-Schreiben in die Neufassung eingearbeitet:

Darüber hinaus haben sich punktuell weitere Änderungen ergeben, welche Eingang in die neue Gesamtfassung des BMF-Schreibens gefunden haben.

2. Aufbau des Anwendungsschreibens

Das BMF-Schreiben gliedert sich in folgende Hauptkapitel:

 
Fundstelle Abschnitt
Rz. 1 bis 129a Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Rz. 129b bis 131 Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)/Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
Rz. 132 bis 151 Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
Rz. 151a bis 183 Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)
Rz. 183a bis 241d Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)
Rz. 242 bis 251d Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)
Rz. 252 bis 306 Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)
Rz. 307 bis 309 Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Abs. 1 und Abs. 5 EStG)
Rz. 310 Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)
Rz. 312 bis 315 Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Rz. 316 bis 323 Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer (§ 52 EStG)
Rz. 324 bis 325 Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelungen und Fundstellennachweis

II. Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und Abgrenzungsfragen

1. Beendigung von Optionsgeschäften (Rz. 14)

Optionen erlöschen

  • mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall,
  • durch Ausübung der Option oder
  • an der EUREX auch durch sog. Glattstellung.

Optionen können grundsätzlich auch auf Dritte übertragen werden. Entgegen den bisherigen Ausführungen wurde durch die Finanzverwaltung nun geregelt, dass es dem Anleger an der EUREX, anders als bei außerbörslichen Optionsgeschäften und bei Optionsscheinen, nur sehr eingeschränkt und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums möglich ist, die erworbene Option auf einen Dritten zu übertragen.

2. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Verkaufsoption (Rz. 33)

Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Anschaffungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Basisw...

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