(1) 1Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land, dieser Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
a) |
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder |
b) |
nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. |
(2) 1Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land, dieser Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe- Institut und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geleistet werden. 2Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14. 3Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.