(1) 1Der nach Artikel 13 Absatz 5 zur Besteuerung der Vergütungen berechtigte Staat zahlt dem Staat, in dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird, eine Entschädigung in Höhe eines Teils der aufgrund der Sitzlandbesteuerung der Grenzgänger erhobenen Steuer vom Einkommen aus dieser nichtselbständigen Arbeit. 2Diese Entschädigung wird auf 1,5 vom Hundert der gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger festgelegt.
(2) 1Der Ausdruck "Bruttojahresvergütungen" im Sinne des Absatzes 1 bedeutet alle Einnahmen in bar oder in Sachleistungen aus einer vollständig oder teilweise für eine andere Person ausgeübten Tätigkeit, einschließlich gesetzlicher oder vereinbarter Bezüge, zum Beispiel Kindergeld von einem Arbeitgeber oder einer Familienkasse, Zahlungen für Krankenversicherung. 2Abzüge jeglicher Art, wie zum Beispiel Pflichtversicherungsbeiträge oder freiwillige Versicherungsbeiträge, sind nicht zu berücksichtigen. 3Vom Arbeitgeber gezahlte Erstattungen für Aufwendungen, die zur Arbeitsausübung getätigt wurden, fließen nicht in die Bruttovergütung ein.
(3) Bei in der Bundesrepublik tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den deutschen Steuerbehörden übermitteln müssen.
(4) Bei in Frankreich tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den französischen Steuerbehörden übermitteln müssen.
(5) 1Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Beträge sind spätestens am 30. April des Folgejahres von der jeweiligen zuständigen Steuerbehörde beider Staaten an die zuständige Steuerbehörde des anderen Staates zu übersenden. 2Beide Staaten zahlen die Entschädigung spätestens am 30. Juni desselben Jahres.
(6) 1Die zuständigen Behörden ergreifen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. 2Sie halten alle fünf Jahre ein Treffen ab, um zu überprüfen, ob der in Absatz 1 genannte Anteil nach wie vor eine Entschädigung von maximal 44 vom Hundert der Steuer auf die in Absatz 1 genannten gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger ergibt. 3Ist dies nicht der Fall, wird der in Absatz 1 genannte Anteil entsprechend angepasst werden.