BMF, Schreiben v. 18.1.2018, IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :002, BStBl I 2018, 266
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Rentenfiskalausgleichs Folgendes:
1. Vorbemerkung
Am 31.3.2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 2015) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21.7.1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.
Dieses Durchführungsschreiben dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.
2. Rechtsgrundlagen
Mit Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens 2015 wurde Artikel 13 Absatz 8 DBA-Frankreich vom 21.7.1959 und mit Artikel X des Zusatzabkommens 2015 wurde u. a. Artikel 14 Absatz 2 DBA-Frankreich geändert. Diese Änderungen haben zur Folge, dass Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Bezieher ab 1.1.2016 ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Beziehers besteuert werden.
Die Regelungen für den im Gegenzug vereinbarten Rentenfiskalausgleich sind in Artikel IX des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Artikel 13c in das DBA-Frankreich einfügt, und in Artikel XVII des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Abschnitt I Nummer 3 in das Protokoll zum DBA-Frankreich (Protokoll) einfügt, enthalten.
Die gesetzlichen Grundlagen für die innerstaatliche Umsetzung und Durchführung des Rentenfiskalausgleichs sind in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zum Zusatzabkommen vom 31.3.2015 zum Abkommen vom 21.7.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 20.11.2015 (Vertragsgesetz) niedergelegt.
3. Grundsätzliches zum Rentenfiskalausgleich
Artikel 13c DBA-Frankreich regelt den Rentenfiskalausgleich. Grundlage für die Bemessung der Höhe des Rentenfiskalausgleichs sind die Steuermindereinnahmen, die jeder der Vertragsstaaten durch die Änderung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung erleidet (Artikel 13c Absatz 1 DBA-Frankreich). Der Saldo der errechneten Beträge wird dem Vertragsstaat mit dem höheren Betrag der zugrunde gelegten Steuermindereinnahmen von dem Staat mit den geringeren Steuermindereinnahmen erstattet. Dieser ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten, das auf das Jahr folgt, für das der Saldo errechnet wurde (Artikel 13c Absatz 2 DBA-Frankreich).
Als Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich gelten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
4. Höhe des Rentenfiskalausgleichs bis einschließlich 2020
Für die Jahre bis einschließlich 2020 wurde die Höhe des Rentenfiskalausgleichs durch die Bestimmung von Rahmenbezugsgrößen festgelegt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 1 und 2 des Protokolls). Daraus ergeben sich folgende von Frankreich an Deutschland zu entrichtende Ausgleichsbeträge:
- im Jahr 2016 ein Rentenfiskalausgleich i.H.v. 20,95 Mio. Euro,
- im Jahr 2017 ein Rentenfiskalausgleich i.H.v. 22,92 Mio. Euro,
- im Jahr 2018 ein Rentenfiskalausgleich i.H.v. 25,07 Mio. Euro,
- im Jahr 2019 ein Rentenfiskalausgleich i.H.v. 27,42 Mio. Euro,
- im Jahr 2020 ein Rentenfiskalausgleich i.H.v. 30 Mio. Euro.
5. Ermittlung des Rentenfiskalausgleichs ab 2021
Für die Jahre ab 2021 wird der Rentenfiskalausgleich durch die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs ermittelt (Abschnitt I Nummer 3 Sätze 3 bis 7 des Protokolls).
Die Ermittlung wird jeweils im Voraus für einen Fünfjahreszeitraum (Abschnitt I Nummer 3 Satz 3 des Protokolls) vorgenommen. Zu diesem Zweck kommen die zuständigen Behörden jeweils rechtzeitig vor Ablauf eines laufenden Fünfjahreszeitraums zusammen. Zuständige Behörde für Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 DBA-Frankreich).
Die Ermittlung wird anhand statistisch-mathematischer Verfahren vorgenommen. Dabei werden die folgenden Faktoren berücksichtigt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe a bis e des Protokolls):
- die Anzahl der Begünstigten, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten (siehe Tz. 5.1);
- die durchschnittliche Höhe der Bezüge ...