BMF, Schreiben v. 19.9.2011, IV B 3 - S 1301-LUX/10/10002, BStBl I 2011, 852
1 Anlage
Anbei übersende ich die mit der luxemburgischen Finanzverwaltung am 7.9.2011 geschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.8.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 und des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 8.9.2011 in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.8.1958 |
in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 und des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland |
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen |
betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld |
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 23.8.1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld Folgendes vereinbart:
(1) Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemäß Artikel 12 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
(2) Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde.
(3) Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert werden.
(4) Diese Vereinbarung ist auf die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
(5) Die Behörde eines Vertragsstaats wird den zuständigen Behörden des jeweils anderen Vertragsstaats den Zufluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens spontan mitteilen.
(6) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
(7) Wird das Abkommen vom 23.8.1958 durch ein neues Abkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.
Für die |
Für das |
Bundesrepublik Deutschland |
Großherzogtum Luxemburg |
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Berlin, den 7.9.2011 |
Berlin, den 7.9.2011 |
Normenkette
DBA-Luxemburg Art. 26 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2011, 852