Verständigungsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Luxemburg
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird. Dementsprechend erklären sich Arbeitnehmer damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem sie die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.12.2020 und verlängert sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird. Die Vereinbarung v. 7.10.2020 ersetzt die Vereinbarung v. 3.4.2020.
Qualifikation von Kurzarbeitergeld
Zudem wird darauf hingewiesen, dass über diese Vereinbarung hinaus zur Auslegung des Abkommens Einvernehmen darüber besteht, dass das in Deutschland ausgezahlte "Kurzarbeitergeld" sowie die in Luxemburg ausgezahlten „Beträge wegen Kurzarbeit (chômage partiel)“als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Abkommens zu qualifizieren sind.
Verständigungsvereinbarung wird verlängert
Das BMF informierte mit Schreiben v. 20.9.2021 darüber, dass die Verständigungsvereinbarung bis mindestens 31.12.2021 verlängert wird. Mit Schreiben v. 6.12.2021 informierte das BMF, dass die Vereinbarung bis mindestens 31.3.2022 verlängert wird.
Letztmalige Anwendung und Kündigung
Mit Schreiben v. 25.3.2022 informiert das BMF darüber, dass die Verständigungsvereinbarung zum 30.6.2022 in gegenseitigem Einvernehmen gekündigt wird. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarung finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.6.2022 Anwendung. Klarstellend wird in der Vereinbarung darauf hingewiesen, dass auch nach dem 30.6.2022 weiterhin die zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg mit Verständigungsvereinbarung vom 26.5.2011 vereinbarte Bagatellregelung für unter anderem im Homeoffice verbrachte Arbeitstage (19-Tage-Regelung) Anwendung findet.
BMF, Schreiben v. 20.10.2020, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002
BMF, Schreiben v. 20.9.2021, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003
BMF, Schreiben v. 6.12.2021, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003
BMF, Schreiben v. 25.3.2022, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :004
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