Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 26.6.2023, 3 K 1681/17
Verfahren beim BFH: I R 50/23
Das Hessische FG kommt zum gegenteiligen Ergebnis und ordnet die Goldbarren dem Anlagevermögen zu (Hessisches FG, Urteil v. 26.6.2023, 3 K 1681/17). Nicht erforderlich sei dafür, dass eine dauerhafte Nutzung im Betriebsvermögen zeitlich unbegrenzt wäre. Folglich ist die Absicht, die Goldbarren nicht langfristig zu halten, unschädlich, denn nicht jede Veräußerungsabsicht führt zu einer Qualifikation als Umlaufvermögen. Das FG würdigt hier letztlich den Sicherungszweck als vorrangig, wofür spreche, dass anstatt Goldzertifikaten Goldbarren erworben wurden.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Dem Umlaufvermögen zuzuordnende Goldbarren und sofortiger Betriebsausgabenabzug |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr xxxx negative gewerbliche Einkünfte in x [Ausland, wofür DBA besteht, das das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zuordnet] in Höhe von xxxxxxx EUR. Diese resultieren weitgehend aus den Anschaffungskosten für Goldbarren, die sogleich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, da der Steuerpflichtige das Ergebnis nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Hintergrund dieser Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige Vorbereitungstätigkeiten für seinen Gewerbebetrieb in x im Streitjahr vornahm, indem er sich ein Büro einrichtete und erste Schritte zur Umsetzung des Betriebskonzepts vornahm. Geplant war der Handel im sog. Midi-Konzept mit metallischen Kleinteilen, die bislang am Markt nur in sehr großen Mengen zu günstigen Preisen oder einzeln zu sehr hohen Preisen angeboten wurden. Konkretisierungen mit dem Hersteller der Handelsware zogen sich allerdings wider Erwarten in die Länge, so dass der Steuerpflichtige das für den Geschäftsbetrieb vorgehaltene Eigenkapital in Goldbarren investierte. Dies sollte zwar zum einen zur Sicherung vor Währungskursschwankungen dienen, der Steuerpflichtige beabsichtigte aber bereits beim Erwerb der Goldbarren, diese wieder zu veräußern.
Die für die Goldbarren getätigten Aufwendungen dienten damit klar dem Gewerbebetrieb, so dass daraus Betriebsausgaben hervorgehen. Dem steht auch nicht § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG entgegen, wobei im Fall von Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens diese erst im Zeitpunkt des Verkaufs als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Goldbarren sind nämlich nicht dem Anlagevermögen, sondern vielmehr dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Dem Anlagevermögen sind nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nur Gegenstände zuzurechnen, die dazu bestimmt sind, dem Gewerbebetrieb dauerhaft zu dienen. Im Umkehrschluss sind Gegenstände damit dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn diese zum Verbrauch oder - wie hier relevant - zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden. Der Steuerpflichtige beabsichtigte hier bereits beim Erwerb, die Goldbarren nicht dauerhaft zu halten, sondern wollte diese wieder veräußern, was er im Folgejahr, nachdem die Geschäftsidee endgültig gescheitert ist, auch umsetzte. Damit dienten die Goldbarren nicht etwa wie Büroausstattung oder ein Pkw dauerhaft dem Gewerbebetrieb und stellen damit Umlaufvermögen dar, dessen Anschaffungskosten nach § 4 Abs. 3 EStG sogleich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts erklärungsgemäß negative gewerbliche Einkünfte in x in Höhe von xxxxxx EU berücksichtigt werden und im Ergebnis die Einkommensteuer in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 50/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen