Die Steuerbegünstigung des § 10f EStG ermöglicht einen Sonderausgabenabzug für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen an einem im Inland belegenen Baudenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 7i EStG vorliegen und sofern das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Da § 10f EStG Gebäudeinvestitionen begünstigt, die die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllen, müssen diese Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der Stadt oder Gemeinde nachgewiesen werden.[1]  Begünstigt sind nach § 10f Abs. 1 EStG Herstellungskosten und bestimmte in § 7i EStG bezeichnete Anschaffungskosten sowie nach § 10f Abs. 2 EStG Erhaltungsaufwendungen, die auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teile des Gebäudes entfallen. Aufwendungen für den Ausbau, Umbau oder die Erweiterung des Gebäudes fallen nicht hierunter.[2] Die Aufwendungen durften nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen sein.

Begünstigt sind entsprechende Aufwendungen an einem eigenen Gebäude, soweit dieses zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es können also mehrere Wohnungen in einem Gebäude zu eigenen Wohnzwecken bewohnt und damit nach § 10f EStG begünstigt sein. Wer vermietet oder vermieten will, nutzt nicht "zu eigenen Wohnzwecken", auch wenn er dabei ohne Einkunftserzielungsabsicht handelt.[3] Um ein "eigenes" Gebäude des Steuerpflichtigen handelt es sich, wenn dieser zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer[4] des Objekts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat.[5] Ist ein Gebäude zum Teil vermietet und werden eine oder mehrere Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind die erhöhte AfA und der Sonderausgabenabzug entsprechend den verschiedenen Nutzungsanteilen (Nutzflächenmaßstab) nach §§ 7i bzw. 10f EStG vorzunehmen.

Einem Gebäude gleichgestellt sind Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und ­Eigentumswohnungen.[6]

 
Wichtig

Unentgeltliche Überlassung von Teilen einer Wohnung ist der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch gegeben, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich überlassen werden.[7] Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG steht einem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann zu, wenn er eine Wohnung einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Soweit die Überlassung an ein einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigendes Kind erfolgt, ist eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i. S. d. § 10f Abs. 1 EStG allerdings zu verneinen.[8]  Wird die Wohnung insgesamt unentgeltlich an Dritte zu Wohnzwecken überlassen, ist dies steuerschädlich. Die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen sind dann weder nach § 10f Abs. 1 EStG noch – mangels Einsatz dieses Teils des Gebäudes zur Einkunftserzielung – nach § 7i EStG abzugsfähig.

Sanierungsaufwendungen, die ein Steuerpflichtiger an einem denkmalgeschützten, vom Wohnhaus räumlich getrennten Nebengebäude leistet, sind auch dann nach § 10f EStG steuerbegünstigt, wenn das Nebengebäude als Abstellraum für Gartenmöbel, Hobbywerkstatt, Stall für Kleintiere der ­Kinder, Lagerplatz für Futtermittel oder als Sattelkammer genutzt wird. Auch diese mittelbaren Wohnzwecke werden vom Förderzweck des § 10f EStG erfasst.[9]

 
Wichtig

Nachweispflicht

Der Abzugsbetrag nach § 10f EStG kann nur gewährt werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde[10] nachgewiesen wird.[11]

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