(1) 1Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. 2Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.

 

(2) 1In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Erlaubnis bedürfen. 2Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. 3Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

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