(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer

 

a)

Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

 

b)

in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder

 

c)

bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

 

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

 

a)

Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen

oder

 

b)

ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

 

(3) 1Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2Im Falle einer bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung kann die Erlaubnis nach Absatz 1 auch gesondert beantragt werden.

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