Leitsatz
* Der Ort der Arbeitsausübung eines Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- und Fortbewegungsort des Fahrzeugs. Der auf Fahrten in Deutschland entfallende Arbeitslohn unterliegt deshalb dem deutschen Besteuerungsrecht.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
Art. 15 Abs. 3 DBA-Dänemark
Sachverhalt
Der im Inland wohnende Kläger arbeitete als Berufskraftfahrer für eine dänische Spedition. Er "bewegte" sich mit dem ihm anvertrauten Fahrzeug zwar häufig oder sogar überwiegend in Deutschland, meinte aber dennoch, hier mit seinem Lohn nicht steuerpflichtig zu sein, weil der Arbeitgeber in Dänemark residierte.
Entscheidung
Ebenso wie schon das FG war auch der BFH anderer Meinung; er ließ die Revision gegen das FG-Urteil nicht zu. Die Rechtslage sei geklärt. Besteuerungsort des Fahrers sei dort, wo er sich tatsächlich aufhalte. Es sei nicht gleichheitswidrig, dass Seeleute und Piloten nach DBA abweichend behandelt würden, weil in den DBA-Regelungen keine Begünstigung der Arbeitnehmer zu sehen sei. Darin liege auch keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, weil die Freizügigkeit der Fahrer nicht beeinträchtigt werde.
Hinweis
Ist Ihr Mandant ein Berufskraftfahrer mit inländischem Wohnsitz, dann unterfällt er der unbeschränkten Steuerpflicht. Probleme bereiten jene Fälle, in denen er für ein ausländisches Unternehmen tätig ist. Wonach richtet sich dann das Besteuerungsrecht des Fahrers? Unterliegt er dem deutschen Besteuerungszugriff, weil sich das Fahrzeug – auch oder meistens sogar im Wesentlichen – im Inland befindet? Oder kommt es darauf an, in welchem Staat das Arbeitgeber-Unternehmen betrieben wird?
Letzteres wäre ausschlaggebend, wenn der Fahrer kein solcher, sondern ein Seemann oder ein Pilot wäre. Art. 15 Abs. 3 OECD-MA (und damit die meisten von Deutschland abgeschlossenen DBA) bestimmen den Sitz des Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens zum Tätigkeitsort. Es soll damit ein Ausgleich für den Umstand erbracht werden, dass in jenem Staat schließlich auch der Lohn als BA abgezogen wird. Für Kraftfahrer fehlt indes eine entsprechende Zuweisung.
Konsequenz: Der Arbeitsort des Fahrers befindet sich dort, wo er sich mit dem ihm anvertraute Fahrzeug physisch aufhält. Danach richtet sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts. Das deutsche Besteuerungsrecht greift regelmäßig auch, wenn der Fahrer sich in Drittstaaten befindet, vorausgesetzt, die mit diesen Drittstaaten abgeschlossenen DBA regeln nichts anderes und der Fahrer hält sich dort nicht an mehr als 183 Tagen auf (vgl. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
Der BFH hat diese Rechtslage mit dem Besprechungsbeschluss nochmals bestätigt. Die Finanzverwaltung hat dies im Verhältnis zu Luxemburg aufgegriffen und soeben ein einschlägiges BMF-Schreiben veröffentlicht (vom 13.3.2002, FR 2002, 545). Die Praxis muss sich damit abfinden.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 22.1.2002, I B 79/01