Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind; Neubekanntgabe des Merkblattes: Mit diesem Schreiben wird das BMF-Schr. v. 4.2.2014 (BMF v. 4.2.2014 – IV D 3 - S 7424f/13/10001, BStBl. I 2014, 229), ersetzt durch das BMF, Schr. v. 31.8.2020 (BMF v. 31.8.2020 – III C 3 - S 7327/19/10001 :001, BStBl. I 2020), mit dem das Merkblatt nach dem Stand 1.9.2020 herausgegeben wurde, aufgehoben und nach dem Stand 1.4.2024 (auch in Englisch, Französisch und Dänisch) neu herausgegeben (BMF v. 5.3.2024 – III C 3 - S 7327/21/10004 :002, BStBl. I 2024, 436 = UR 2024, 264).
Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind; Neuauflage der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben: Die "Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen" in der Fassung des BMF-Schr. v. 5.3.2024 (BMF v. 5.3.2024 – III C 3 - S 7327/22/10001 :001, BStBl. I 2024, 444) wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1.4.2024 ersetzt (BMF v. 4.4.2024 – III C 3 - S 7327/22/10001 :001, BStBl. I 2024, 709 = UR 2024, 356).
Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 A: Das durch BMF-Schr. v. 5.11.2019 (BMF v. 5.11.2019 – III C 3 - S 7532/18/10001, BStBl. I 2019, 1041) neu bekanntgegebene Vordruckmuster USt 7 A (Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) wurde überarbeitet. (BMF v. 22.4.2024 – III C 5 - S 7420-a/21/10001 :001, BStBl. I 2024, 721 = UR 2024, 436). Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
Muster der Umsatzsteuererklärung 2024, Vordruckmuster USt 2 E: Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27.3.2024 wurden der § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit.
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024) neu gefasst (BMF v. 17.6.2024 – III C 3 - S 7344/19/10002 :006, BStBl. 2024, 1048 = UR 2024, 555).
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund von Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Niederländisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren; Anhebung der Wertgrenze auf einen Wert von 2.500 EUR: Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Abweichend von Tz. 59 des BMF-Schr. v. 22.12.2004 (BMF v. 22.12.2004 – IV A 6 - S 7492 13/04, BStBl. I 2004, 1200), erhöht sich die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren von 1.500 EUR auf 2.500 EUR (BMF v. 15.7.2024 – III C 3 - S 7492/24/10001 :001, BStBl. I 2024, 1132 = UR 2024, 589). Im Übrigen wird das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt
Anwendungsregelung: Diese Regelung ist für alle Umsätze, die nach dem 31.7.2024 ausgeführt werden, anzuwenden.