Der Erwerb des Anteils an einer Kapitalgesellschaft, in deren Gesellschaftsvermögen sich ein Grundstück befindet, ist nicht identisch mit dem späteren aus dem Gesellschaftsvermögen veräußerten Grundstück. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist zivilrechtlich kein Grundstück und auch kein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht erfüllt (vgl. Geck in Ebeling/Geck, Hdb. der Erbengemeinschaft, Stand: 10/2023, Rz. 701).

Beraterhinweis Die Abtretung solcher Gesellschaftsanteile kann allerdings zur Besteuerung aufgrund des weiteren Tatbestands nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen, sofern Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen (vgl. hierzu BFH v. 4.10.1990 – X R 148/88, BStBl. II 1992, 211).

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