Die Aussetzung der Vollziehung hat (anders als die Aufhebung der Vollziehung) nur Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bleibt von der Aussetzung unberührt, lediglich seine weitere Vollziehung wird gehemmt (Rätke in Klein, AO, § 361 Rz. 60). Hierunter ist nicht nur die zwangsweise Durchsetzung durch Erhebung und Beitreibung zu verstehen, sondern jegliche Inhaltsverwirklichung, z.B., wenn der Steuerpflichtige freiwillig zahlt, ohne dass Zwangsmaßnahmen erforderlich waren. Freiwillig geleistete Zahlungen sind in diesem Fall zu erstatten (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 22). Das Gleiche gilt, wenn mit einer Forderung aus einem Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt war, aufgerechnet wird, da es an der erforderlichen Aufrechnungslage fehlt (BFH, Urt. v. 14.11.2000, BStBl. II 2001, 247; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 23).

Beraterhinweis Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben von der Aussetzung der Vollziehung unberührt, dürfen jedoch nicht weitergeführt werden (beispielsweise dürfen bereits gepfändete Sachen nicht verwertet werden). Säumniszuschläge gem. § 240 AO können während der Zeit der Aussetzung der Vollziehung nicht anfallen.

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