OFD Karlsruhe, Verfügung v. 14.12.2011, S 130.1/268 - St 217
Hinsichtlich der Besteuerung von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe wurde zwischen den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 16.6.2011 eine neue Verständigungsvereinbarung getroffen. Diese lautet wie folgt:
- Für Vergütungen an LKW-Fahrer im internationalen Transportverkehr, die bei schweizerischen Arbeitgebern beschäftigt und in Deutschland ansässig sind und die auf festen Strecken eingesetzt werden, erfolgt die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach den in der Schweiz bzw. in Deutschland und Drittstaaten gefahrenen Streckenkilometern.
- Für Vergütungen an LKW-Fahrer im internationalen Transportverkehr, die bei schweizerischen Arbeitgebern beschäftigt und in Deutschland ansässig sind und die auf wechselnden Strecken eingesetzt werden, wird das Besteuerungsrecht hälftig zwischen Deutschland und der Schweiz aufgeteilt. Den betroffenen Personen steht es frei, im konkreten Fall eine abweichende Aufteilung aufgrund der effektiv gefahrenen Streckenkilometer in der Schweiz bzw. in Deutschland und Drittstaaten zu verlangen. Eine abweichende Aufteilung ist von der betroffenen Person nachzuweisen und ist vom Arbeitgeber zu bestätigen. Dazu können auch Daten der schweizerischen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) herangezogen werden.
- Die Grenzgängerregelung bleibt vorbehalten (Art. 15a DBA).
- Diese Verständigung ersetzt insoweit die Verständigung vom 4.6.1997 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Verständigungsvereinbarung wurde mit BMF-Schreiben vom 29.6.2011 (BStBl 2011 I S. 621) veröffentlicht.
Sofern ein Arbeitnehmer eine Aufteilung anhand der tatsächlichen Streckenkilometer beantragt, ist er nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung zum Nachweis verpflichtet. Neben einer Bescheinigung zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die nur Angaben zum Fahrzeug, die Gesamtfahrleistung und die Fahrleistung innerhalb der Schweiz enthält, sind dem Finanzamt noch weitere Unterlagen zu übersenden, wie z.B. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Name des Fahrers oder Angaben zur Nutzung des Fahrzeuges oder ähnliches.
Obwohl die getroffene Verständigungsvereinbarung für alle offenen Fälle Anwendung findet, ist es nicht zu beanstanden, wenn bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2011 formfreie Bestätigungen des Arbeitgebers über die zurückgelegten Streckenkilometer vorgelegt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist jedoch die Bescheinigung zur LSVA grundsätzlich vorzulegen, sofern eine abweichende Aufteilung des Arbeitslohns beantragt wird.
Für die im internationalen Bahnverkehr tätigen Arbeitnehmer gilt weiterhin folgende Verständigungsvereinbarung vom 4.6.1997:
„Für die im internationalen Bahnverkehr beschäftigten Arbeitnehmer der MITROPA AG (ehemals Deutsche Servicegesellschaft der Bahn mbH), wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass diese ihre Tätigkeit zu einem Zehntel in der Schweiz ausüben, sofern im Einzelfall nicht ein höherer Anteil nachgewiesen wird.
Voraussetzung für die Anwendung der vorstehenden Regelungen ist, daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Wohnsitzbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt.”
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 31.10.1997, Az. S 1304 A – St 222/CH-2.
Normenkette
DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 1