Der Begriff der "Kapitalgesellschaft" als übernehmende Gesellschaft i.S.d. Einbringungstatbestände der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist weder dort noch an anderer Stelle des UmwStG definiert.

Rückgriff auf andere Begriffserläuterungen? Es stellt sich die Frage, ob auf die Begriffserläuterung

zurückgegriffen werden kann.

Beachten Sie: Da das UmwStG eine steuerliche Sonderregelung für die Ertragsteuern darstellt[12] und der Begriff der KapGes. im Sacheinlagetatbestand nicht in einem handelsrechtlichen Kontext verwendet wird, sowie nach den Gesetzesmaterialien der optierenden Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden soll, "dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften"[13], ist ersteres der Fall.

Dies entspricht auch der Systematik der Sacheinlage i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG; nämlich die Einbringung von BV in eine als Steuersubjekt der KSt unterliegende Übernehmerin verbunden mit der Verdoppelung der stillen Reserven in den Anteilen an der Übernehmerin auf der Besteuerungsebene des Anteilseigners.[14]Beachten Sie: Da

  • die optierende Gesellschaft wie eine KapGes. besteuert wird und
  • die Beteiligung an der Gesellschaft als Beteiligung an einer KapGes. gilt

(§§ 1a Abs. 3 S. 1 KStG, 17 Abs. 1 S. 3 EStG i.d.F. des KöMoG), sind diese Systemanforderungen erfüllt.

[12] BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 - S 1978 – b/08/10001 – DOK 2011/0903665, EStB 2012, 57 (Görden) = BStBl. I 2011, 1314, Rz. 01.01.
[13] BT-Drucks. 19/28656 v. 19.4.2021, 21 zu Nr. 3.
[14] Dazu Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Vor §§ 20–23 UmwStG Tz. 19 ff. (Nov. 2019).

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