Die optierende PersGes. als Übernehmerin i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG
- einerseits zu begünstigen,
- den Anwendungsbereich von § 20 UmwStG jedoch mangels gesellschaftsrechtlicher Möglichkeit, eine Mehrfachbeteiligung für ein Mitglied auszuweisen, zu beschränken,
ist nicht sachgemäß. Dies würde auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wonach infolge der Option gem. § 1a KStG "alle Regelungen des KStG ...., UmwStG, ...Anwendung finden sollen, die auf Kapitalgesellschaften oder Körperschaften Bezug nehmen".[18]
Abgrenzung "fiktiver" erweiterter Geschäftsanteil zu (Alt-)Anteil: Der Einbringungstatbestand der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 UmwStG ist dann erfüllt, wenn die Einbringung gegen Erhöhung eines Kapitalanteils auf dem (festen) Kapitalkonto (I) der optierenden PersGes. erfolgt, das gesellschaftsvertraglich die maßgebenden Gesellschaftsrechte repräsentiert.[19] Hinzukommen müsste, dass man – für steuerliche Zwecke -
- die durch den festen Kapitalanteil dokumentierte Erweiterung des Geschäftsanteils als eigenständigen (fiktiven) Anteil an einer KapGes. versteht und
- gegenüber dem durch Option entstandenen (Alt-)Anteil an einer KapGes. i.S.d. § 1a Abs. 3 S. 1 KStG
abgrenzt.
Wiedereinführung eines Feststellungsverfahrens? Da es in der Folge auch noch zu einer Mitverstrickung anderer Anteile nach § 22 Abs. 7 UmwStG kommen kann, wäre über die Wiedereinführung eines Feststellungsverfahrens[20] für diese Zwecke aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsanwendung hinsichtlich der fiktiven Anteile unterschiedlicher steuerlicher Qualität nachzudenken.
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