Beweisführungslast: Die subjektive Beweislast ist die Beweisführungslast (vgl. Urban, NWB 2017, 1657). Im steuerrechtlichen Bereich besteht keine klassische subjektive Beweislast, weil die Finanzbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche Tatsachen, auch diejenigen, die zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, selbst ermitteln muss. Dies gilt auch für das Finanzgericht, welches ebenfalls sämtliche Tatsachen ermitteln muss, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige oder die Finanzbehörde diese vorgetragen haben und im Anschluss daran nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und durch freie Würdigung der Beweise entscheidet.

Ausnahmsweise jedoch, bei einer besonderen Beweisnähe des Steuerpflichtigen, steigern spezielle gesetzliche Vorschriften seine Mitverantwortung zu einer Art subjektiven Beweislast. In diesen Fällen wird der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowohl für die Finanzbehörde als auch für das Finanzgericht eingeschränkt. Der Steuerpflichtige hat dann die nachteiligen Rechtsfolgen der Unerweislichkeit in der Form zu tragen, dass ihm Sachen oder Rechte, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden, zuzurechnen sind.

 

Beispiel 1:

Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 AO hat derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinem Namen lauten oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehat, auf Verlangen nachzuweisen, wer der Rechtsinhaber ist. Kann er den Nachweis nicht führen, sind die Rechte bzw. Sachen regelmäßig ihm zuzuordnen (vgl. BFH v. 10.5.2016 – IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556).

 

Beispiel 2:

Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zum Nachweis für Bewirtungsaufwendungen die Höhe und die betriebliche Veranlassung durch detaillierte Angaben nachzuweisen. Wird der entsprechende Beweis vom Steuerpflichtigen nicht geführt, muss der Sachverhalt nicht – wie sonst – von der Finanzbehörde oder vom Finanzgericht ermittelt werden. Vielmehr gilt der Sachverhalt als nicht erwiesen, so dass der Steuerpflichtige die für ihn negativen Folgen, hier die Nichtanerkennung der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben, tragen muss.

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