Folgende Fälle erfordern nach § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F. nunmehr die vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister (s. zu den Änderungen: Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 40 GmbHG Rz. 16 ff.; sowie Schudlo/Bock, BB 2023, 2051 zu den Auswirkungen des MoPeG auf die Beteiligung der GbR an einer GmbH oder AG):

  • Erwerb eines Geschäftsanteils: Die GbR kann nunmehr nur nach ihrer Registrierung im Gesellschaftsregister als Erwerberin eines GmbH-Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Nach richtiger Auffassung kann der Veräußerer auch nicht vorzeitig – d.h. vor der Registrierung – aus der Liste ausgetragen werden, da Veräußerung und Erwerb ein einheitlicher Vorgang sind; auch wäre ein "Schwebezustand" ohne Zuweisung des Anteils problematisch (Baschnagel/Hilser, notar 2023, 167 [170]; a.A. John, NZG 2022, 243 [246]). Auf Seiten der GbR kann diese ihre Gesellschafterrechte nicht ausüben, bis sie in der Liste erfasst ist.
  • Veräußerung eines Geschäftsanteils: Dasselbe gilt für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils. Der Erwerber kann nur nach vorheriger Registrierung der GbR in die Liste aufgenommen werden. Er kann auch seine Gesellschafterrechte bis dahin nicht ausüben. Beachten Sie: Der sicherste Weg ist sicherlich die vorherige Registrierung vor der Beurkundung des Anteilskaufvertrags. Ist diese aus Zeitgründen nicht möglich, sollte die Kaufpreisfälligkeit an die vorherige Registrierung geknüpft werden, da der Erwerber andernfalls das Risiko trägt, dass der Veräußerer nach dem Kaufpreiserhalt untätig bleibt.

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