Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach der Erstregistrierung der GbR im Gesellschaftsregister: Wurde die GbR im Gesellschaftsregister "freiwillig" – ohne mittelbaren Eintragungszwang – eingetragen, ist eine neue Gesellschafterliste einzureichen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 40 GmbHG Rz. 16b). Beachten Sie:Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung werden die GbR-Gesellschafter nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführt, sondern nach § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG nur
- der Name der GbR,
- der Sitz der GbR,
- das zuständige Registergericht und
- die Registernummer.
Zurückweisung der Gesellschafterliste: Das Gericht kann im Falle der vorherigen Registrierungspflicht eine Liste zurückweisen, wenn keine Registrierung der GbR erfolgt ist.
Prüfung der Gesellschafterliste: Das Handelsregister prüft jedoch nicht, ob die bislang in der Liste geführte GbR mit der neu aufgeführten GbR identisch ist. Die Prüfung wird auf denjenigen verlagert, der die Liste einreicht:
- sofern der Notar nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG mitwirkt, obliegt ihm die Prüfung,
- bei anderen Vorgängen dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
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