Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach der Erstregistrierung der GbR im Gesellschaftsregister: Wurde die GbR im Gesellschaftsregister "freiwillig" – ohne mittelbaren Eintragungszwang – eingetragen, ist eine neue Gesellschafterliste einzureichen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 40 GmbHG Rz. 16b). Beachten Sie:Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung werden die GbR-Gesellschafter nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführt, sondern nach § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG nur

  • der Name der GbR,
  • der Sitz der GbR,
  • das zuständige Registergericht und
  • die Registernummer.

Zurückweisung der Gesellschafterliste: Das Gericht kann im Falle der vorherigen Registrierungspflicht eine Liste zurückweisen, wenn keine Registrierung der GbR erfolgt ist.

Prüfung der Gesellschafterliste: Das Handelsregister prüft jedoch nicht, ob die bislang in der Liste geführte GbR mit der neu aufgeführten GbR identisch ist. Die Prüfung wird auf denjenigen verlagert, der die Liste einreicht:

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