Dr. Rüdiger Werner[*]

Sog. junge Verwaltungsvermögen bzw. sog. junge Finanzmittel werden von den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b ErbStG nicht erfasst. Junges Verwaltungsvermögen liegt nach § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG vor, wenn dieses Vermögen dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zugerechnet werden kann. Nach den gleichlautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.10.2022 (BStBl. I 2022, 1494) zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sollen solche Vermögen auch durch Umwandlungsvorgänge im Vorfeld eine Unternehmensnachfolge entstehen können. Dabei soll es weder auf eine rein ertragsteuerliche noch eine rein zivilrechtliche Perspektive, sondern auf die betriebliche Zuordnung des Wirtschaftsguts ankommen. Diese Position konfligiert u.a. mit § 13a Abs. 9 ErbStG, der nicht auf den Betrieb, sondern auf den Unternehmensverbund abstellt.

[*] Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Gerlingen.

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