Inhaftungnahme für Tabaksteuer Wenn unversteuerte und unverzollte Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken nach Deutschlandverbracht und dort von einem Ankäufer in Besitz genommen werden, so ist er Steuerschuldner für die entstandene Tabaksteuer. Er kann aber nicht zugleich für die Steuer haften. AO-StB 2021, 7

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