Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 S. 1 AO Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht nachprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus. AO-StB 2023, 31
Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere – fürsorgeorientierte – Hilfestellungen gegeben werden. AO-StB 2023, 62
Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. AO-StB 2023, 64
Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung

Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Wird in den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S.v. §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.
AO-StB 2023, 65
Vereinssatzung: Verbotene unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende (sog. Tax Law Clinic) Die Eintragung eines Vereins, dessen satzungsmäßige Tätigkeit in der unentgeltlichen Hilfe in Steuersachen durch Studierende für Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker besteht (sog. Tax, Law Clinic), ins Vereinsregister ist nach Maßgabe des geltenden Rechts unzulässig. Dieser Vereinszweck ist auf eine nach den § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 S. 1 StBerG verbotene geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet, womit die Satzung des Vereins wegen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig ist. AO-StB 2023, 237
     

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