Im Ergebnis ergibt sich faktisch eine zeitliche Kongruenz
- der vorübergehenden Abwesenheit
- zur Stundung nach § 6 Abs. 4 AStG.
Dieses Verständnis folgt auch der gesetzlichen Anordnung in § 6 Abs. 4 S. 7 AStG, wonach die Grundsätze der One-Fits-All-Regelung auch im Kontext der vorübergehenden Abwesenheit relevant sein sollen.
Keine Sicherheitsleistung: Eine Sicherheitsleistung wird gem. § 6 Abs. 4 S. 2 und 7 AStG in beiden Fällen dem Grunde nach erforderlich werden.[33]
Stundungsraten: Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann nach dem Gesetzeswortlaut in § 6 Abs. 4 S. 7 AStG bei Inanspruchnahme der Rückkehrregelung auf die Erhebung von Stundungsraten verzichtet werden
Verzinsung:
- Während die regulären Stundungsraten nach § 6 Abs. 4 S. 4 AStG nicht zu verzinsen sind,
- ergibt sich eine Verzinsung im Kontext der Rückkehrregelung nach § 234 AO i.H.v. 6 % p.A. im Falle des Nichtentfalls des Steueranspruches (§ 6 Abs. 4 S. 8 AStG).
Beraterhinweis Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der vorgenannten BFH-Rechtsprechung[34] zur eingeschränkt objektiven Rückkehrabsicht könnte damit unter Inkaufnahme einer Verzinsung eine zeitliche Streckung der Wegzugsbesteuerung angestrebt werden, die auf Antrag allenfalls endfällig[35] zu leisten sein wird – dies unter der Prämisse, dass eine Rückkehr zumindest hinreichend wahrscheinlich ist.
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