Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass sich der BFH[36]

  • von der durch das FG[37] vertretenen subjektiven Theorie distanziert und
  • sich der in der Literatur[38] verbreiteten eingeschränkt objektiven Theorie anschließt.

Zwischenfazit:

  • Damit wird eine praktikable Lösung[39] entwickelt,
  • die jedoch im Gesetzgebungsverfahrung zur Neuregelung in § 6 Abs. 3 S. 6 AStG keine Berücksichtigung erfahren hat.[40]
  • Durch die Entscheidung des BFH wird eine bestehende Rückkehrabsicht bei tatsächlicher Rückkehr letztlich unterstellt.

Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 3 AStG wird es nach der vorstehenden BFH-Rechtsprechung mithin nicht mehr auf eine Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzuges ankommen dürfen – letztlich ist die Terminologie der Rückkehrregelung

  • in alter Fassung und
  • in der Gesetzesfassung nach dem ATADUmsG

vergleichbar; die Urteilsgrundsätze mithin auf die neue Rechtslage übertragbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der systematischen Erwägungen des BFH, die sich auch in der neuen Fassung des § 6 Abs. 3 S. 5 AStG wiederfinden lassen.

Damit sollten sich Rückkehrfälle auch in "verunglückten" Situationen einheitlich mit tatsächlicher Rückkehr des Wegziehenden erübrigen.

Für den Verlängerungstatbestand in § 6 Abs. 3 S. 3 AStG wird jedoch eine Rückkehrabsicht terminologisch vorausgesetzt, so dass bei streng wortlautorientierter Auslegung der Vorschrift in der Neufassung nach sieben Jahren zumindest eine Rückkehrabsicht bestehen muss[41] – diese jedoch nicht glaubhaft zu machen sein wird.[42]

Aus den Grundsätzen der Rechtsprechung[43] ließen sich auch Gestaltungserwägungen mit einer endfälligen Stundungsrate ableiten, die bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr eine argumentative Grundlage finden könnten.

Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten: Abschließend bleibt zu wünschen, dass sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung anschließt und damit in Fällen der vorübergehenden Abwesenheit verwaltungsseitig das bislang bestehende Anwendungsschreiben[44] aktualisiert.

 

Service: BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe) abrufbar unter steuerberater-center.de

 

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[36] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).
[38] Zur alten Rechtslage: s. Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 6 AStG Rz. 442 m.w.N. (April 2020).
[39] Strahl, NWB 2023, 1225.
[40] Gesetzentwurf v. 17.11.2020, 56.
[41] So zur alten Rechtslage auch: Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 6 AStG Rz. 442 (April 2020); Offerhaus in Fuhrmann/Geurts/Nientimp/Wilmanns, Außensteuerrecht 4. Aufl. 2023, § 6 AStG Rz. 122.
[42] BT-Drucks. 19/28652, 50.
[43] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).
[44] BMF v. 14.5.2004 – IV B 4-S 1340-11/04, BStBl. I 2014 Sondernr. 1, 3 Tz. 6.4.1. (sog. Anwendungserlass zum AStG).

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