Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass sich der BFH
- von der durch das FG vertretenen subjektiven Theorie distanziert und
- sich der in der Literatur verbreiteten eingeschränkt objektiven Theorie anschließt.
Zwischenfazit:
- Damit wird eine praktikable Lösung entwickelt,
- die jedoch im Gesetzgebungsverfahrung zur Neuregelung in § 6 Abs. 3 S. 6 AStG keine Berücksichtigung erfahren hat.
- Durch die Entscheidung des BFH wird eine bestehende Rückkehrabsicht bei tatsächlicher Rückkehr letztlich unterstellt.
Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 3 AStG wird es nach der vorstehenden BFH-Rechtsprechung mithin nicht mehr auf eine Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzuges ankommen dürfen – letztlich ist die Terminologie der Rückkehrregelung
- in alter Fassung und
- in der Gesetzesfassung nach dem ATADUmsG
vergleichbar; die Urteilsgrundsätze mithin auf die neue Rechtslage übertragbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der systematischen Erwägungen des BFH, die sich auch in der neuen Fassung des § 6 Abs. 3 S. 5 AStG wiederfinden lassen.
Damit sollten sich Rückkehrfälle auch in "verunglückten" Situationen einheitlich mit tatsächlicher Rückkehr des Wegziehenden erübrigen.
Für den Verlängerungstatbestand in § 6 Abs. 3 S. 3 AStG wird jedoch eine Rückkehrabsicht terminologisch vorausgesetzt, so dass bei streng wortlautorientierter Auslegung der Vorschrift in der Neufassung nach sieben Jahren zumindest eine Rückkehrabsicht bestehen muss – diese jedoch nicht glaubhaft zu machen sein wird.
Aus den Grundsätzen der Rechtsprechung ließen sich auch Gestaltungserwägungen mit einer endfälligen Stundungsrate ableiten, die bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr eine argumentative Grundlage finden könnten.
Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten: Abschließend bleibt zu wünschen, dass sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung anschließt und damit in Fällen der vorübergehenden Abwesenheit verwaltungsseitig das bislang bestehende Anwendungsschreiben aktualisiert.