Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass sich der BFH[36]
- von der durch das FG[37] vertretenen subjektiven Theorie distanziert und
- sich der in der Literatur[38] verbreiteten eingeschränkt objektiven Theorie anschließt.
Zwischenfazit:
- Damit wird eine praktikable Lösung[39] entwickelt,
- die jedoch im Gesetzgebungsverfahrung zur Neuregelung in § 6 Abs. 3 S. 6 AStG keine Berücksichtigung erfahren hat.[40]
- Durch die Entscheidung des BFH wird eine bestehende Rückkehrabsicht bei tatsächlicher Rückkehr letztlich unterstellt.
Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 3 AStG wird es nach der vorstehenden BFH-Rechtsprechung mithin nicht mehr auf eine Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzuges ankommen dürfen – letztlich ist die Terminologie der Rückkehrregelung
- in alter Fassung und
- in der Gesetzesfassung nach dem ATADUmsG
vergleichbar; die Urteilsgrundsätze mithin auf die neue Rechtslage übertragbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der systematischen Erwägungen des BFH, die sich auch in der neuen Fassung des § 6 Abs. 3 S. 5 AStG wiederfinden lassen.
Damit sollten sich Rückkehrfälle auch in "verunglückten" Situationen einheitlich mit tatsächlicher Rückkehr des Wegziehenden erübrigen.
Für den Verlängerungstatbestand in § 6 Abs. 3 S. 3 AStG wird jedoch eine Rückkehrabsicht terminologisch vorausgesetzt, so dass bei streng wortlautorientierter Auslegung der Vorschrift in der Neufassung nach sieben Jahren zumindest eine Rückkehrabsicht bestehen muss[41] – diese jedoch nicht glaubhaft zu machen sein wird.[42]
Aus den Grundsätzen der Rechtsprechung[43] ließen sich auch Gestaltungserwägungen mit einer endfälligen Stundungsrate ableiten, die bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr eine argumentative Grundlage finden könnten.
Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten: Abschließend bleibt zu wünschen, dass sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung anschließt und damit in Fällen der vorübergehenden Abwesenheit verwaltungsseitig das bislang bestehende Anwendungsschreiben[44] aktualisiert.
Service: BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe) abrufbar unter steuerberater-center.de
Selbststudium nach § 15 FAO mit dem GmbH-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2023 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao
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