1. Einführende Überlegungen
Der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erfordert nach Neufassung durch das ATADUmsG[3] zunächst eine unbeschränkte Steuerpflicht. Diese ergibt sich aus der Definition in § 6 Abs. 2 AStG und verlangt dem Grunde nach
- eine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG – d.h. einen inländischen Wohnsitz nach § 8 AO bzw. einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO –
- innerhalb der letzten 12 Jahre vor dem Wegzug
- für mindestens sieben Jahre.
- Daneben ist erforderlich, dass der Wegziehende einen Anteil nach § 17 EStG hält, sprich eine im Privatvermögen gehaltene mindestens 1%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Schließlich muss die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG) enden.
Alternativ erfasst § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG die unentgeltliche Übertragung der vorgenannten Beteiligung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person.
Subsidiär[4] ist die Wegzugsbesteuerung in solchen Fällen relevant, in denen das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer späteren Anteilsveräußerung ausgeschlossen oder beschränkt wird (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG ).
2. Rechtsfolge
Fiktion der Veräußerung zum gemeinen Wert: Als Rechtsfolge fingiert § 6 Abs. 1 S. 1 AStG die Veräußerung der Beteiligung zum gemeinen Wert, um als ultima ratio das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu sichern.[5]
Vermeidungsstrategien im Wegzugszeitpunkt: In einigen Fällen lassen sich Vermeidungsstrategien im Wegzugszeitpunkt definieren, die das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach Wegzug sichern sollen.[6] Beachten Sie: Soweit solche Strategien – etwa aufgrund der jeweiligen individuellen Verhältnisse oder unter Berücksichtigung der konkreten Prämissen – nicht zielführend erscheinen, so kann auf Antrag eine Stundung der Wegzugssteuer herbeigeführt werden.
Stundung auf Antrag: Seit dem ATADUmsG ist infolge der sog. One-Fits-All-Regelung[7] eine einheitliche Stundung für sieben Jahre gem. § 6 Abs. 4 S. 1 AStG denkbar – unabhängig davon, ob ein Wegzug innerhalb der Europäischen Union respektive des Europäischen Wirtschaftsraums[8] oder in Drittstaaten erfolgt.[9] Beachten Sie: Diese Stundung
- ist grundsätzlich nach § 6 Abs. 4 S. 2 AStG nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren,
- allerdings gem. § 6 Abs. 4 S. 4 AStG nicht zu verzinsen.
Beraterhinweis Neben der Stundung des § 6 Abs. 4 AStG kann in besonderen Situationen auch eine Argumentation über eine nur vorübergehende Abwesenheit nach § 6 Abs. 3 AStG relevant werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen