Zunächst keinen Einfluss auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse haben
- die Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
a) "Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis
Setzt das Gericht einen "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf diesen über. Möchte der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Arbeitsverhältnis kündigen, gelten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Regelungen der Arbeitsverträge, da die besondere Kündigungsregeln der Insolvenzordnung gem. § 113 InsO erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens – und nicht schon für das "vorläufige" Insolvenzverfahren – gelten.
In den übrigen Fällen ergeben sich zunächst keine Änderungen:
- der Schuldner hat auch weiterhin die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen,
- Verfügungen des Schuldners bedürfen bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt gem. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.
Kündigungsrecht: Gemäß § 113 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 113 S. 2 InsO).
Keine Kündigung = Fortbestehen der arbeitsvertraglichen Pflichten: Werden Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt, bestehen die arbeitsvertraglichen Pflichten somit im Insolvenzverfahren fort. Erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht, kann es sich bei den Lohnforderungen der Arbeitnehmer
handeln.
Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn der Anspruch auf Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 38 InsO begründet war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Zahlungsansprüche führen grundsätzlich zu Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis Arbeitsverhältnisse fortführt. In diesem Fall fingiert § 55 Abs. 2 InsO das Vorliegen von Masseverbindlichkeiten auch für solche Ansprüche, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Soweit auf rückständige Löhne aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung Insolvenzgeld gem. §§ 165 ff. SGB III gezahlt wurde, gehen die Ansprüche insoweit kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über. Diese Ansprüche sind als Insolvenzforderungen zu betrachten; hier greift die Fiktion des § 55 Abs. 2 InsO gem. § 55 Abs. 3 InsO nicht.