Der Ablauf des Insolvenzverfahrens gliedert sich in verschiedene Abschnitte.
Vorläufiges Insolvenzverfahren: Bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft das Amtsgericht als Insolvenzgericht (§ 2 InsO) alle Maßnahmen, um die Gläubiger vor nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu schützen (vorläufiges Insolvenzverfahren). Im Regelfall
- bestellt das Gericht zu diesem Zweck einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO) und
- legt dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf oder
- das Gericht ordnet an, dass der Schuldner nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam verfügen darf (Zustimmungsvorbehalt durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO).
"Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter: Spricht das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot aus (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 InsO) und setzt zugleich einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, spricht man insoweit auch vom "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter.
"Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter: Wird der vorläufige Insolvenzverwalter hingegen ohne parallele Anordnung einer Verfügungsbeschränkung i.S.d. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO eingesetzt, spricht man vom "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter.
Beraterhinweis In der Praxis wird von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Der Regelfall ist die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. In diesem Fall spricht man von dem "halbstarken" Insolvenzverwalter.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- endet das vorläufige Insolvenzverfahren und
- die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.
Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Gegenstände der Insolvenzmasse sind gem. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam. Welche Gegenstände zur Insolvenzmasse zählen, normiert § 35 Abs. 1 S. 1 InsO.
Umfang der Anspruchsbefriedigung hängt von Art der Forderung ab: In welchem Umfang Ansprüche bedient werden, hängt neben dem Umfang des vorhandenen Vermögens wesentlich davon ab, ob es sich bei den Forderungen
- um Insolvenzforderungen oder
- um Forderungen gegen die Masse
handelt. Beachten Sie: Aufgrund des Prinzips der Vorwegbefriedigung von Masseforderungen werden Gläubiger entsprechender Masseforderungen in der Regel voll befriedigt, während Insolvenzforderungen nur quotal bedient werden.